Rz. 8d

Bei Berufssportlern (z. B. Fußballprofis) und Künstlern kann im Fall eines Engagements im Ausland problematisch sein, ob ein inländischer Aufenthalt vorliegt. Insoweit wird, soweit die Finanzverwaltung einen inländischen Wohnsitz i. S. v. § 8 AO behauptet, sehr genau im Einzelfall zu prüfen sein, ob die inländischen Aufenthalte über gelegentliche Besuche hinausgehen. Daneben wird nach Maßgabe der Gesamtumstände zu beurteilen sein, ob die objektiven Gesamtumstände auf eine weitere Nutzung der Wohnung schließen lassen.[1]

[1] Vgl. Rz. 9 ff.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge