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Die Vertretung erfolgt im Bereich der Willensbildung. Hieraus ergibt sich die Abgrenzung zum Boten, der lediglich zur Übermittlung einer fremden Willenserklärung eingesetzt wird. Der Bote kann als Erklärungsbote oder als Empfangsbote handeln. Da der Bote an der Willensbildung nicht beteiligt ist, können auch handlungs- bzw. geschäftsunfähige Personen Bote sein.

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