Rz. 25

Im allgemeinen Sprachgebrauch wird unter Vollmacht häufig die Urkunde über die Vollmachtserteilung verstanden. Demgegenüber ist die Vollmacht nach der Legaldefinition des § 166 Abs. 2 BGB – wie sie vergleichbar auch in § 80 AO zugrunde liegt – die durch Rechtsgeschäft erteilte Vertretungsmacht. Die Erklärung des Beteiligten, durch einen bestimmten Bevollmächtigten vertreten sein zu wollen, ist jedoch insoweit kein Rechtsgeschäft, sondern eine Verfahrenshandlung.[1]

[1] Mues, in Gosch, AO/FGO, § 80 AO Rz. 18.

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