Rz. 26
Die Vollmachtserteilung ist rechtlich unabhängig von dem zwischen dem Vertreter und dem Vertretenen bestehenden Rechtsverhältnis. Entsprechend § 167 Abs. 1 BGB erfolgt sie durch Erklärung des Beteiligten. Diese begründet die Rechtsstellung des Bevollmächtigten im Verwaltungsverfahren. Die Erklärung ist eine verfahrensrechtliche Willenserklärung[1] und demgemäß eine Verfahrenshandlung des Beteiligten.[2] Als solche kann die Vollmachtserteilung nicht wegen Irrtums rückwirkend (ex tunc) angefochten, sondern nur für die Zukunft (ex nunc) widerrufen werden.[3]
Zur Wirksamkeit der Vollmachtserteilung ist die Handlungsfähigkeit des Beteiligten erforderlich.[4] Fehlt diese, so müssen die gesetzlichen Vertreter für den Beteiligten handeln, um die Vollmacht wirksam zu erteilen.
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