Rz. 26

Die Vollmachtserteilung ist rechtlich unabhängig von dem zwischen dem Vertreter und dem Vertretenen bestehenden Rechtsverhältnis. Entsprechend § 167 Abs. 1 BGB erfolgt sie durch Erklärung des Beteiligten. Diese begründet die Rechtsstellung des Bevollmächtigten im Verwaltungsverfahren. Die Erklärung ist eine verfahrensrechtliche Willenserklärung[1] und demgemäß eine Verfahrenshandlung des Beteiligten.[2] Als solche kann die Vollmachtserteilung nicht wegen Irrtums rückwirkend (ex tunc) angefochten, sondern nur für die Zukunft (ex nunc) widerrufen werden.[3]

Zur Wirksamkeit der Vollmachtserteilung ist die Handlungsfähigkeit des Beteiligten erforderlich.[4] Fehlt diese, so müssen die gesetzlichen Vertreter für den Beteiligten handeln, um die Vollmacht wirksam zu erteilen.

[2] BFH v. 29.7.1998, VIII B 73/97, BFH/NV 1998, 1454; Mues, in Gosch, AO/FGO, § 80 AO Rz. 18; Söhn, in HHSp, AO/FGO, § 80 AO Rz. 68; Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 80 AO Rz. 6; s. entspr. zur Prozessvollmacht Dumke, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, Erläuterungen zu § 62 FGO.
[3] Söhn, in HHSp, AO/FGO, § 80 AO Rz. 70.
[4] Söhn, in HHSp, AO/FGO, § 80 AO Rz. 53.

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