Rz. 80

Ein Beistand ist nach § 80 Abs. 9 S. 1 AO vom mündlichen Vortrag zurückzuweisen, wenn er unbefugt geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet. Ein Beistand kann anders als ein Bevollmächtigter nur in Besprechungen und Verhandlungen unterstützen, sodass er insoweit auf den mündlichen Vortrag beschränkt ist. Eine Zurückweisung vom schriftlichen oder elektronischen Vortrag ist daher nicht vorgesehen und auch entbehrlich. Vergleichbar einem Bevollmächtigten der nach § 80 Abs. 7 AO zurückgewiesen werden muss, wenn und soweit er unbefugt geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet, darf auch ein Beistand insoweit nicht tätig werden. § 80 Abs. 9 AO begründet daher ebenfalls ein Berufsstandsprivileg. Die Zurückweisung steht nicht im Ermessen der Finanzbehörde. Sie gilt nur, solange der jeweilige konkrete Zurückweisungsgrund fortbesteht.

Eine Zurückweisung ist bereits mangels Tatbestandsmäßigkeit ausgeschlossen, wenn eine nach dem Steuerberatungsgesetz zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugte Person nur als Beistand auftritt.

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