Rz. 9
In Anlehnung an den Wortlaut des früheren § 6 Abs. 2 StDÜV enthält § 87d Abs. 3 AO die Verpflichtung des Auftragnehmers, dem Auftraggeber die Daten in leicht nachprüfbarer Form zur Verfügung zu stellen. Der Zusatz, dass die Daten dem Auftraggeber zur Zustimmung zur Verfügung zu stellen sind, legt die Person des inhaltlich Verantwortlichen für die übermittelten Daten fest und ermöglicht die erforderliche Zurechnung der erklärten Daten gegenüber dem Betroffenen.
§ 87d Abs. 3 AO enthält keine Vorgabe, zu welchem Zeitpunkt die Zustimmung des Auftraggebers einzuholen ist. § 87d Abs. 3 S. 2 AO deutet zwar darauf hin, dass dies zeitlich vor der Übermittlung der Daten an die Finanzbehörde erfolgen soll, wenn dem Auftraggeber zugleich die Pflicht aufgebürdet wird, die Richtigkeit der Daten unverzüglich zu überprüfen. Näher liegt es jedoch, dass der Gesetzgeber durch die Regelung in S. 2 klarstellen wollte, dass im Falle einer – ggf. auch erst im Nachgang zur Datenübermittlung festgestellten – unzutreffenden Erklärung die Berichtigungspflicht nach § 153 AO den Auftraggeber und nicht den Auftragnehmer trifft, sodass aus S. 2 kein sicherer Hinweis auf den richtigen Zeitpunkt der Bereitstellung zu entnehmen ist.
Allerdings erscheint es aus haftungsrechtlichen und berufsrechtlichen Gründen empfehlenswert, die Zustimmung vor der Datenübermittlung einzuholen. Obgleich beim Mandanten im Regelfall keine vertieften Kenntnisse im Steuerrecht vorausgesetzt werden dürfen und daher in den seltensten Fällen erwartet werden darf, dass ein vom Auftragnehmer nicht entdeckter Fehler dem Auftraggeber auffallen wird, bietet die vorherige Bereitstellung die Möglichkeit, die Abgabe der Steuererklärung zu steuern und aufseiten des Stpfl. dafür Sorge zu tragen, dass im Falle einer Nachzahlung ausreichend Liquidität vorhanden ist.
Es stellt sich dann die Frage, ob der Auftragnehmer dem Auftraggeber neben den zu übermittelnden Daten im Vorwege auch die übermittelten Daten im Nachgang zur Verfügung zu stellen hat. Nach seinem Regelungszweck dient § 87d Abs. 3 AO dazu, aus Sicht der Finanzbehörde die Verantwortlichkeit für eine etwaige Unrichtigkeit im Falle der Einleitung eines Steuerstrafverfahrens eindeutig aufklären zu können. Vor diesem Hintergrund wird es ausreichen, wenn im Falle einer Bereitstellung im Vorwege diese Daten und das Sendeprotokoll, bzw. die ELSTER-Benachrichtigung bezüglich des Eingangs der Daten archiviert werden. Entscheidet sich der Auftragnehmer dafür, vom Auftraggeber eine Freigabeerklärung zu erbitten, so ist diese, für den Fall einer Beanstandung auch die diesbezügliche Nachricht des Auftraggebers und die in der Folge durch den Auftragnehmer vorzunehmende Korrektur der elektronisch zu übermittelnden Daten im Rahmen der kanzleiinternen Organisation vorzuhalten. Eine doppelte Übermittlung der Daten vor und nach der Versendung ist als überobligationsmäßig anzusehen.
Rz. 10
Übermittelt ein Auftragnehmer nach § 87d AO die Daten an die Finanzbehörde, so haftet er nach § 72a Abs. 2 S. 1 AO für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Erklärung. Allerdings ist die Haftung auf die vorsätzliche oder grob fahrlässig unzutreffende Datenübermittlung beschränkt, wobei den Auftragnehmer für diesen Umstand die Feststellungslast trifft.