Rz. 31
Die Speicherung und Bündelung der Sachverhaltsinformationen bei einer zentralen Stelle ermöglicht dieser die analytische Auswertung auf mögliche schädliche Gestaltungen. Dadurch sollen die oft komplexen und nur mit Spezialwissen zu Finanztransaktionen bewertbaren Sachverhalte auf ihren Charakter als Steuergestaltung analysiert werden können. Dabei ergeben sich insbesondere auch Erkenntnisse zur modellhaften Eignung der Gestaltung.
Rz. 32
Der modellhafte Charakter steuerlicher Gestaltungen zeigt sich bei komplexen Sachverhalten i. d. R. erst durch die Zusammenführung der einzelnen kumulierenden Informationen aus unterschiedlichen Quellen. Dazu gehören auch Erkenntnisse etwa aus Mitteilungen gemeldeter grenzüberschreitender Gestaltungen i. S. d. §§ 138d ff. AO. Derartige analytische Auswertungen sind den den Einzelfall bearbeitenden Finanzbehörden also oft schon allein aufgrund der begrenzten Anzahl von Sachverhalten im eigenen Zuständigkeitsbereich nicht möglich. Dementsprechend stellt die Gesetzesbegründung darauf ab, dass erst die Zusammenführung der Informationen bei der für die Aufgabenstellungen des § 88c Abs. 2 S. 1 AO zuständigen Stelle des BZSt eine umfassende Analyse der Steuergestaltungen gewährleistet.
Die Spezialisierung der auswertenden Stelle des BZSt garantiert dabei zugleich die zur Modellauswertung erforderliche genaue Kenntnis der Abwicklungsverfahren bei Aktien- und Derivatetransaktionen in den Buchungssystemen von Börsenbetrieben. Dies lässt auch Erkenntnisse bei gezielten Verschleierungen von Transaktionen zu, die i. d. R. einen erheblichen Ermittlungsaufwand erfordern.
Kapitalmarktbezogene Steuergestaltungsmodelle werden durch Banken und Berater i. d. R. – mindestens – bundesweit vertrieben. Nur die länderübergreifende Betrachtung und Auswertung dieser oft variierenden Gestaltungen lässt die Durchdringung der modellhaften Struktur wie der dahinterstehenden Weichenstellungen zu.
Rz. 33 einstweilen frei