Rz. 6

Die Hinweis- und Auskunftspflichten bestehen grundsätzlich nur gegenüber Beteiligten.[1] Sie beziehen sich auf Sachverhalte in einem konkreten steuerlichen Verwaltungsverfahren. Vor der Einleitung eines Verwaltungsverfahrens[2] obliegt der Finanzbehörde noch keine Hinweispflicht[3], nach Verfahrensabschluss findet § 89 Abs. 1 AO ebenfalls keine Anwendung mehr.[4] Eine über das laufende Verfahren hinausgehende allgemein-abstrakte Beratungspflicht der Finanzbehörden besteht nicht.[5] Da § 89 Abs. 1 AO nur steuerrechtliche Fragestellungen erfasst, müssen die Finanzbehörden insbesondere zu zivilrechtlichen Vorfragen keine Hinweise und Auskünfte erteilen.[6]

 

Rz. 7

Die Finanzbehörden sind somit im Regelfall nicht verpflichtet, Dritten Hinweise oder Auskünfte zu geben. Nach ihrem Sinn und Zweck ist die Norm aber auch zugunsten Dritter anzuwenden, wenn sich diese in einer verfahrensmäßig mit dem Beteiligten vergleichbaren Lage befinden[7], z. B. wenn ein Dritter als Auskunfts-[8] oder Vorlagepflichtiger[9] in Anspruch genommen werden soll.

[3] BFH v. 24.10.2000, VI R 65/99, BStBl II 2001, 109; Söhn, in HHSp, AO/FGO, § 89 AO Rz. 23; weitergehend Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17. Aufl. 2016, § 25 VwVfG Rz. 4.
[5] BGH v. 2.10.2003, III ZR 420/02, VersR 2005, 1730; Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 89 AO Rz. 4; Lohmeyer, DStZA 1979, 190.
[6] FG Baden-Württemberg v. 27.5.1987, II K 121/85, EFG 1988, 127; Helsper, in Koch/Scholtz, AO, 5. Aufl. 1996, § 89 AO Rz. 4.
[7] Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 89 AO Rz. 8; Koenig/Wünsch, AO, 3. Aufl. 2014, § 89 Rz. 7; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17. Aufl. 2016, § 25 VwVfG Rz. 6.

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