Rz. 18

Nach § 90 Abs. 1 S. 2 AO ist das an den Beteiligten gerichtete Aufklärungsgebot auf den sog. entscheidungserheblichen und ermittlungsbedürftigen Sachverhalt begrenzt, d. h. auf diejenigen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die für die Entstehung und die Bemessung des steuerlichen Anspruchs maßgeblich sind.[1] Anderenfalls fehlt es bereits an der Erforderlichkeit zur Sachverhaltsaufklärung.

 

Rz. 19

Die Steuererheblichkeit einer Tatsache[2] bestimmt sich danach, ob diese im Rahmen des konkreten Besteuerungsverfahrens Einfluss auf die Entscheidung der Finanzbehörde nimmt bzw. nehmen könnte. Dies richtet sich nicht allein nach der subjektiven Auffassung der Finanzbehörde, sondern nach objektiven Maßstäben. Eine potenzielle Steuererheblichkeit reicht jedoch aus.[3] Der Beteiligte, der einen sich unter keinem denkbaren Gesichtspunkt auf die Steuerfestsetzung auswirkenden Sachverhalt nicht offenbart, begeht keine Mitwirkungspflichtverletzung.[4] Verstößt der Stpfl. gegen seine Mitwirkungsobliegenheit, obgleich er die Steuererheblichkeit der Tatsache kennt, so ist eine spätere Änderung zu seinen Gunsten nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO ausgeschlossen, wohin gegen eine Änderung zu seinem Nachteil möglich bleibt. Gehen sowohl Stpfl. als auch Finanzbehörde davon aus, dass die fragliche Tatsache nicht rechtserheblich nicht, kommt eine Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO in Betracht, nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO scheidet diese wegen entgegen stehenden Vertrauensschutzes nach § 176 AO aus.

[2] Zum Tatsachenbegriff vgl. § 88 AO Rz. 11.
[3] Söhn, in HHSp, AO/FGO, § 90 AO Rz. 53; Fischer/Zanziger, DB 1979, 127.
[4] FG Baden-Württemberg v. 16.9.1987, II K 117/85, EFG 1988, 33.

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