Rz. 6
Auskunft ist die Mitteilung der Auskunftsperson über Tatsachen oder Zustände, d. h. über alle äußeren und inneren Vorgänge, die einer sinnlichen Wahrnehmung fähig sind. Gegenstand der Auskunft ist die wertungsfreie Wiedergabe des Wahrgenommenen; kein Gegenstand sind diesbezügliche rechtliche und tatsächliche Würdigungen, Vermutungen und Werturteile.
Rz. 7
Die Auskunft ist keine Verfahrenshandlung i. S. d. § 79 AO und setzt demgemäß keine Handlungsfähigkeit der Auskunftsperson, das sind Beteiligte und andere Personen, voraus; diese muss lediglich wahrnehmungs- und mitteilungsfähig sein. Auch die sonstigen Verfahrensordnungen verlangen für die Beweiseignung einer Person nicht deren rechtliche Handlungsfähigkeit, wenngleich dieser Umstand bei der Würdigung der erhobenen Auskunft zu berücksichtigen ist und daher bereits beim Auswahlermessen der für die Auskunft heranzuziehenden Person einfließen sollte.
Dass die Handlungsfähigkeit der Auskunftsperson unbeachtlich ist, ist für den Regelungsbereich der AO auch systematisch begründbar. § 95 Abs. 1 S. 3 AO schließt Personen i. S. d. § 393 ZPO, das sind u. a. Personen, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, von der Verpflichtung zur Abgabe der Versicherung an Eides statt aus. Diese Einschränkung hätte keine eigenständige Bedeutung und wäre überflüssig, wenn handlungsunfähige Beteiligte i. S. d. § 79 AO von vornherein nicht beweisgeeignet wären.
Rz. 8
Die Verpflichtung zur Auskunftserteilung ist eine persönliche Pflicht, die von der Auskunftsperson selbst zu erfüllen ist, da sie ihrer Natur nach auf die Wiedergabe einer eigenen Wahrnehmung gerichtet ist. Da es sich hierbei nicht um eine Verfahrenshandlung im eigentlichen Sinn handelt, gelten die Regeln der Bevollmächtigung an sich nicht. Gleichwohl soll sich die Verwaltung auch in Auskunftsverfahren an Bevollmächtigte wenden. Dies ist einerseits zur Prüfung der rechtlichen Zulässigkeit des Auskunftsverlangens, andererseits aber auch zur Bewertung der Reichweite des Ersuchens für den Stpfl. sinnvoll. Obgleich aus formaler Sicht allein die Auskunftserteilung durch den Stpfl. selbst zu erfolgen hat, wird die Auskunftserteilung durch den Bevollmächtigten im Regelfall dem Auskunftsersuchen genügen, da steuerliche Sachverhalte i. d. R. durch den Bevollmächtigten besser aufbereitet und vollständiger erteilt werden können. Damit kann der Bevollmächtigte – nach vorheriger Absprache mit der auskunftspflichtigen Person, ggf. auch nach vorheriger Billigung – die Auskunft erteilen, ohne jedoch von der Finanzbehörde hierzu gezwungen werden zu können. Dies gilt nicht in Fällen, in denen der Bevollmächtigte selbst als Auskunftsperson in Anspruch genommen werden soll, sich aber nicht auf sein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 102 Abs. 1 Nr. 3 b) AO beruft oder berufen kann.
Rz. 9
Da sich die Ermittlungsbefugnisse der Finanzbehörden als Ausübung öffentlicher Gewalt nach dem Grundsatz formeller Territorialität grds. auf das Hoheitsgebiet beschränken, sind auch nur Personen, die sich im Inland aufhalten, auskunftspflichtig. Die Behörden sind nicht berechtigt, Auskunftsersuchen auf der Grundlage des § 93 AO gegenüber im Ausland ansässigen Personen unmittelbar geltend zu machen. Zur zwischenstaatlichen Rechts- und Amtshilfe vgl. § 117 AO.
2.1 Beteiligte (§ 93 Abs. 1 Satz 1 AO)
Rz. 10
Der Stpfl. ist sowohl Beteiligter als auch Beweismittel in einer Person. Er ist aufgrund seiner logischen Beweisnähe zum Ermittlungsgegenstand die bedeutendste Erkenntnisquelle des Verfahrens. Dem tragen die Vorschriften über die Mitwirkungspflichten und die Beweismittel Rechnung, §§ 90, 92ff. AO. Der mit der Finanzbehörde hinsichtlich der Sachaufklärung in Verantwortungsgemeinschaft stehende Beteiligte ist zugleich erstes und vorrangiges Beweismittel und somit auch primäre Auskunftsperson, Abs. 1 S. 3.
Diese einzigartige Verfahrensstellung berücksichtigt das Interesse des Beteiligten am Verfahrensausgang in der Weise, dass den Angaben des Stpfl. für den Regelfall Glauben zu schenken ist und diese nur dann zu verifizieren sind, wenn nicht greifbare Umstände vorliegen, die auf falsche Angaben hindeuten. Die Strafandrohung bei einer bewusst unzutreffenden Angabe nach §§ 369ff. AO rechtfertigt die Anforderung weiterer Beweismittel als Ausnahme von der Regel.
Rz. 11
Beteiligte sind alle Personen und Einrichtungen i. S. d. § 78 AO. Hierzu zählen neben den natürlichen und juristischen Personen auch die sonstigen Steuerrechtssubjekte. Abs. 1 S. 2 ist hinsichtlich der dort genannten Einrichtungen – mit Ausnahme der Behörden – ...