Rz. 15
Auskunft über das Mitteilungsverfahren im Einzelnen (Form, Inhalt, Empfänger und Zeitpunkt der Mitteilungen) geben die Ausführungsvorschriften in §§ 8ff. MV. Die Mitteilungen sollen schriftlich und für jede betroffene Person gesondert ergehen, wobei eine Übermittlung auf maschinell auswertbaren Datenträger oder per Datenfernübertragung zulässig ist.
Als Mitteilungszeitpunkt ist bei Jahresmeldungen der 30. April des Folgejahres vorgesehen. Mitteilungen nach § 6 Abs. 2 MV (Werkverträge durch ausländische Unternehmen) sind unverzüglich, Mitteilungen nach § 6 Abs. 1 MV (gewerberechtliche Erlaubnisse) und § 4 MV (Wegfall einer steuerlichen Begünstigung) sind quartalsweise zu machen, wobei die MV keine Angabe zu diesen Mitteilungen enthält. Ausnahmen gelten für die Übermittlungspflichten nach § 4a MV (Ordnungsgelder nach HGB), § 13 MV (Corona-Hilfen) und nach § 14 MV (Leistungserbringer nach der Corona-Testverordnung). Diese sind nach § 93 c AO nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zu übermitteln, wobei die Mitteilung nach § 4a MV erst zum 31. März des Folgejahres abzusetzen ist. Aufgrund der kurzen Umsetzungsfrist ist im Falle des § 13 MV im Vergleich zu der Frist nach § 93c Abs. 1 Nr. 1 AO für die erste Meldung 2 Monate länger Zeit bis zum 30. April 2021. Sollte dies nicht ausreichend, kommt gar eine weitere Verlängerung der Frist auf Antrag um weitere bis zu 10 Monate in Betracht.
Entsprechendes gilt nach § 14 MV für die Mitteilung der Kassenärztlichen Vereinigungen an Leistungserbringer nach der Corona-Testverordnung, wobei diese erstmals Leistungen, die nach dem 31.12.2020 erbracht worden sind, mitzuteilen haben, sodass sich die Termine der erstmaligen Meldung entsprechend um 1 Jahr verschieben.
Nach § 11 MV hat die mitteilungspflichtige Einrichtung aus datenschutzrechtlichen Gründen den Betroffenen von ihrer Verpflichtung, Mitteilungen zu erstellen, spätestens bei Übersendung der ersten Mitteilung an die Finanzbehörde zu unterrichten. Aus § 12 MV geht der Inhalt der Unterrichtung hervor. §§ 11 und 12 MV treten zum 31.12.2024 außer Kraft, da sich die Information an die Betroffenen dann nach § 93c Abs. 1 Nr. 3 AO richtet. Unklar ist indes, wie der Zeitraum zwischen dem Außerkrafttreten zum 31.12.2024 und dem ggf. durch BMF-Schreiben zu verfügenden Inkrafttreten des § 93c AO zu überbrücken ist.
Rz. 16
Durch das G. zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens erhielt der Verordnungsgeber die zusätzliche Befugnis, die Anwendung des § 93c AO anzuordnen, um so dem Zweck des § 93c AO folgend die Mitteilungen zu Verifikationszwecken in einheitlicher, automatisch auswertbarer Form zu erhalten. Die bereits zu einem früheren Zeitpunkt für Mitteilungen nach §§ 4a, 13 und 14 MV geltende Pflicht zur Übersendung nach amtlich vorgeschriebenen Datensatz nach § 93c AO gilt dann einheitlich für alle Meldeanlässe mit Wirkung zum 1.1.2025 für die vor diesem Datum endenden Meldezeiträume, wobei der Anwendungszeitpunkt des § 8 MV neuer Fassung durch ein BMF-Schreiben im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder abzustimmen ist. Zeitgleich enden dann die Mitteilungspflichten nach § 13 MV. Wie schon in der zum 1.1.2017 aufgehobenen StDÜV vermag auch die MV keine hinreichende Rechtsgrundlage für die Einleitung eines Haftungsverfahrens nach § 72a Abs. 4 AO zu sein, worauf § 93a Abs. 1 S. 2 2. Halbs. AO ausdrücklich hinweist. Im Falle der Anwendung des § 93c AO wäre dann aber eine Regelung des Verfahrens, wie in §§ 8–10 MV vorgesehen, obsolet.