Rz. 1
Der § 93 Abs. 7 und 8 AO ergänzende § 93b AO wurde – ebenso wie die vorgenannten Regelungen – durch Art. 3 des Gesetzes zur Förderung der Steuerehrlichkeit in die AO eingefügt. Die zum 1.4.2005 in Kraft getretene Vorschrift weitet zugunsten des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) die durch § 24c KWG den Kreditinstituten auferlegte Pflicht, bestimmte Daten zu speichern und in einer Datei bereitzustellen, zum Zweck des Kontenabrufs nach § 93 Abs. 7 und 8 AO aus. Damit endete zum 31.3.2005 die mit dem gleichen Gesetz geschaffene Möglichkeit, strafbefreiende Erklärungen nach dem StraBEG abgeben zu können, und der Ermittlungsdruck durch erweiterte Ermittlungsmöglichkeiten der Finanzbehörden wuchs erheblich. Die Vorschrift regelt lediglich die Durchführung des automatisierten Kontenabrufs, während § 93 Abs. 7 bis 10 AO dessen Voraussetzungen und die Rechte des Stpfl. im Kontenabrufverfahren beschreiben.
Rz. 1a
§ 93b AO wurde durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 an die Neuregelungen in § 93 Abs. 7 und 8 AO angepasst. Inhaltliche Änderungen haben sich hierdurch nicht ergeben. Durch das Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz wurden die Legitimationsprüfung nach § 154 AO auf die abweichend wirtschaftlich Berechtigten erweitert, § 154 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO. Dieser Personenkreis wird in § 3 GWG näher definiert. In § 93b Abs. 1a AO wurde die Folgeänderung aufgenommen, dass diese nunmehr zusätzlich im Rahmen dieser Legitimationsprüfung erhobenen Daten zu speichern und für den Datenabruf vorzuhalten sind. § 93 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4a AO enthält die in Bezug auf diese Erweiterung auf die Finanzbehörden beschränkte Befugnis, die Daten dieser abweichenden Berechtigten zur Durchführung des Besteuerungsverfahrens abzurufen. Eine weitere redaktionelle Änderung erfuhr § 93b Abs. 1 und 2 AO durch das Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften, durch das eine Angleichung an die EU-rechtlich gebotene Terminologie der DSGVO vorgenommen worden ist.
Rz. 1b
Mit der neuen Nr. 4a des § 93 Abs. 7 Satz 1 AO wurde eine zusätzliche Kontenabrufbefugnis der Finanzbehörden für die Fälle geschaffen, in denen Finanzbehörden ermitteln wollen, in welchen Fällen ein inländischer Stpfl. Verfügungsberechtigter eines Kontos oder Depots im Ausland ist. Gemäß dem Ziel des Steuerumgehungsbekämpfungsgesetzes, zu illegitimen Verschiebungen und Nutzungen von Barmitteln genutzten Kontenverbindungen leichter aufdecken zu können, sollen Finanzbehörde neben dem Konteninhaber auch Daten eines sonstigen Verfügungsberechtigten und wirtschaftliche Berechtigten einsehen können.
Die hierauf gerichtete Abrufbefugnis der Finanzbehörde ist gem. Art. 97 § 26 Abs. 2 EGAO ab dem 1.1.2018 anwendbar. Die Verpflichtung der Kreditinstitute nach § 154 Abs. 2 bis 2c AO, neben dem Namen auch die Anschrift und die steuerliche Identifikationsnummer des sonstigen Berechtigten zu speichern, ist nach Art. 97 § 26 Abs. 4 EGAO erstmals auf Geschäftsbeziehungen anzuwenden, die nach dem 31.12.2017 begründet wurden. In Bestandsfällen, in denen die Geschäftsbeziehung vor dem 1.1.2018 eingegangen worden ist, haben die Kreditinstitute diese Daten bis spätestens zum 31.12.2019 nachzuerheben, so dass Kreditinstitute verpflichtet sind, nach § 93b Abs. 1a AO die Daten der sonstigen wirtschaftlichen Berechtigung erstmals ab dem 1.1.2020 zum Abruf vorzuhalten. Zuvor nach Maßgabe des § 93 Abs. 7 S. 1 Nr. 4a AO zulässige Abrufe konnten abhängig vom Stand der Nacherhebung bei den Bestandsfällen unter Umständen ins Leere gehen.
Rz. 1c
Die Bedeutung des Kontenabrufs nach § 93 Abs. 7 und 8 AO wächst in der behördlichen Ermittlungspraxis an Bedeutung. Spätestens nach der Umstellung des Verfahrens auf eine effiziente und zügige Abfrage wird dieses Mittel sehr häufig genutzt. Die Entwicklung auf Bundesebene stellt sich wie folgt dar, wobei die starke Abweichung zwischen den Abfragen nach § 93 Abs. 7 und 8 AO auf die Gerichtsvollzieher zurückgehen:
Entwicklung der Abrufzahlen zwischen 2005 und 2020