Rz. 9
§ 93c Abs. 1 AO enthält die allgemeinen Rahmenvorgaben für alle zu übermittelnden Datensätze, sowie die Übermittlungsfrist und die Schnittstelle, über die der Datensatz einzuliefern ist.
2.1.1 Übermittlungsfrist und Übermittlungsweg
Rz. 10
Die Daten sind nach § 93c Abs. 1 Nr. 1 AO bis zum Ablauf des Monats Februar nach Ablauf des Veranlagungszeitraums, auf den sich die zu übermittelnden Daten beziehen, zu übermitteln. Maßgebend für den Fristenlauf ist der Veranlagungszeitraum desjenigen, auf den sich die zu übermittelnden Daten beziehen. Im Falle des abweichenden Wirtschaftsjahres hat daher die Datenlieferung nicht zwei Monate nach Ablauf des Wirtschaftsjahres zu erfolgen, sondern – so der unmissverständliche Wortlaut des § 93c Abs. 1 Nr. 1 AO – erst nach Ablauf des auf den Ablauf des Wirtschaftsjahres folgenden Februars. Hierbei ist die amtlich bestimmte Schnittstelle zu verwenden und der Datensatz ist in dem amtlich bestimmten Format zu übermitteln. Überdies muss die Übermittlung im Wege der Datenfernübertragung erfolgen. Die Übermittlung auf einem Datenträger (USB-Stick, CD-Rom o. Ä.) ist ausgeschlossen.
Rz. 11
Zur eindeutigen Zuordnung sind nach § 93c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e AO dem Datensatz Angaben zum Zeitpunkt der Erstellung oder eines Ereignisses, anhand dessen die zeitliche Zuordnung des Datensatzes eindeutig ermöglicht wird, der Rechtsgrund der Mitteilung (materiell-rechtlicher Mitteilungstatbestand), der Veranlagungszeitraum bzw. der Besteuerungszeitpunkt, auf den sich die Mitteilung bezieht, sowie die Angabe hinzuzusetzen, ob es sich um eine erstmalige, eine geänderte oder eine stornierende Übermittlung handelt. Mit diesen Angaben sind Rückschlüsse darauf möglich, ob die mitteilungspflichtige Stelle ihrer Pflicht zur Datenübermittlung nachkommt. Zudem ist anhand dieser Merkmale der vollautomatische Anstoß der Änderung der Steuerfestsetzung möglich, wie dies §§ 175b und 155 Abs. 4 AO vorsehen.
2.1.2 Identifizierung der mitteilungspflichtigen Stelle
Rz. 12
Die Stelle, die den Datensatz übermittelt, muss sich nach § 93c Abs. 1Nr. 2 Buchst. a AO mithilfe des auf sie lautenden Identifikationsmerkmals eindeutig identifizieren. Natürliche Personen tun dies durch die schon seit längerer Zeit durch das BZSt ausgereichte Steueridentifikationsnummer. Wirtschaftlich Tätige (Personengesellschaften, Kapitalgesellschaften, Vereine und eingetragene Kaufleute) sollen grundsätzlich die Wirtschaftsidentifikationsnummer nutzen. Diese wird an die Stelle der Umsatzsteueridentifikationsnummer treten und auf Antrag einer Finanzbehörde durch das BZSt vergeben, ohne dass hierzu ein Antrag des wirtschaftlich Tätigen nötig wäre. Ist für die meldepflichtige Stelle noch kein Identifikationsmerkmal vergeben worden, so kann hilfsweise die Steuernummer verwendet werden. Die Angabe der Identifikationsnummer dient zur Feststellung, ob die Übermittlungspflichten erfüllt wurden, und kann überdies für die Prüfung eines Haftungsverfahrens nach § 72a Abs. 4 AO herangezogen werden.
Rz. 13
Bedient sich die mitteilungspflichtige Stelle für die Datenübermittlung eines Auftragnehmers, so hat sich der Auftragnehmer nach § 93c Abs. 1Nr. 2 Buchst. b AO mithilfe seiner Steuer- oder Wirtschaftsidentifikationsnummer ebenfalls zu identifizieren. Hierbei muss dem Datensatz zu entnehmen sein, in welcher Rolle der zu Identifizierende tätig wird. In diesem Fall wird die Pflicht des Auftragnehmers, sich über die Identität des Auftraggebers nach § 87d Abs. 2 AO zu vergewissern, durch die Verwendung der Identifikationsnummer erfüllt sein, sodass weitere Anstrengungen zur Identifikation des Auftraggebers i. S. d. § 87d Abs. 2 AO nicht gefordert werden dürfen.
2.1.3 Identifizierung des Steuerpflichtigen
Rz. 14
Von entscheidender Bedeutung für die Weiterverwendung des übermittelten Datensatzes durch die Finanzverwaltung ist die Identifikation des Stpfl., für dessen Veranlagung der Datensatz verwendet werden soll. Nach § 93c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c AO ist dieser daher anhand seines Vor- und Nachnamens, des Tages seiner Geburt, seiner Anschrift (erster Wohnsitz) und seiner Steueridentifikationsnummer kenntlich zu machen. Handelt es sich um einen wirtschaftlich Tätigen, so tritt nach § 93c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d AO an die Stelle der vorgenannten Angaben die Firma oder der Name des Unternehmens, die Anschrift (laut Handelsregister) und die Wirtschaftsidentifikationsnummer, bzw. soweit diese noch nicht vergeben wurde, die Steuernummer des wirtschaftlich Tätigen.
Rz. 15
Die mitteilungspflichtige Stelle sollte die Steuer-, bzw. die Wirtschaftsidentifikationsnummer in erster Linie beim betroffenen Steuersubjekt abfragen. Wenn die nachrangig in Betracht zu ziehende unmittelbare Abrufbefugnis nach § 139b Abs. 2 AO für die Steueridentifikationsnummer und nach § 139c Abs. 2 S. 2 AO für die Wirtschaftsidentifikationsnummer die Regelung enthält, dass die Mitteilung erforderlich sein muss, damit der Dritte seiner Übermittlungspflicht genügen kann, so spricht dies dafür, dass diese vorrangig beim Betroffenen erfragt werden m...