Rz. 25

In erster Linie dient die nach § 93c Abs. 4 S. 1 Nr. 1 AO enthaltene Prüfungsbefugnis der Erfüllung der in § 93c Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4, sowie in Abs. 3 AO auferlegten Pflichten. Hierbei handelt es sich um den unmittelbar im Interesse der Finanzverwaltung geregelten Pflichtenkatalog. Die i. S. d. Stpfl. geregelte Pflicht zur Information über die übermittelten Daten nach § 93c Abs. 1 Nr. 3 AO darf ausdrücklich nicht Gegenstand der Prüfung sein. Der betroffene Stpfl. muss sich insoweit allein an die mitteilungspflichtige Stelle wenden und die Erfüllung dieser Nebenpflicht aus dem zugrunde liegenden Vertragsverhältnis auf zivilrechtlicher Grundlage verfolgen. Allerdings kann in diesem Verhältnis der Übermittlungsanspruch nur in dem Umfang geltend gemacht werden, in dem die Übermittlungspflicht nach den Einzelsteuergesetzen reicht. Dies hat selbst dann zu gelten, wenn die übermittelnde Stelle sich vertraglich und ohne Einschränkung zur Datenübermittlung gegenüber dem Stpfl. verpflichtet hat.[1]

 

Rz. 26

Daneben kann nach § 93c Abs. 4 S. 1 Nr. 2 AO überprüft werden, ob die übermittelnde Stelle den Datensatz entsprechend den amtlichen Vorgaben[2] gebildet hat. Die Einhaltung des amtlich vorgegebenen Datenformates, in dem die zu übermittelnden Daten einzuliefern sind, ist von besonderer Bedeutung, weil nur der richtig zusammengesetzte Datensatz ohne weitere personelle Aufbereitung Eingang in die Risikomanagementsysteme findet, bzw. Gegenstand einer vollautomatischen Steuerfestsetzung oder -änderung sein kann.

 

Rz. 27

Werden im Rahmen der Prüfung Defizite aufgedeckt, wird die Finanzbehörde einerseits auf die Übermittlung berichtigter Datensätze i. S. d. § 93c Abs. 3 AO hinwirken und diese erforderlichenfalls auch mit den Mitteln der §§ 328ff. AO (z. B. Zwangsgeld) erzwingen. Zum anderen kann die Finanzbehörde Haftungsverfahren nach § 72a Abs. 4 AO betreiben, wobei hierzu der Nachweis erforderlich ist, dass Steuern gegen den Stpfl. in zu geringer Höhe festgesetzt worden sind, was bei Übermittlungspflichten, die Besteuerungsgrundlagen enthalten, die zugunsten der Stpfl. wirken, die selten sein wird. Zudem wird der Nachweis der vorsätzlich oder grob fahrlässigen Begehung in großen, arbeitsteilig agierenden Unternehmen, soweit diese zur Datenübermittlung verpflichtet sind, nur schwer zu führen sein.

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