Rz. 3

Die Vorschrift behandelt die von Finanzbehörden in anderen Mitgliedstaaten zu erbringenden Zustellungen. Die Finanzbehörde wendet sich an das zentrale Verbindungsbüro[1] mit der Bitte, in einem anderen Mitgliedstaat um Amtshilfe bei der Zustellung von einem oder mehreren Dokumenten oder einer oder mehrerer Entscheidungen zu bitten. Das Dokument oder die Entscheidung muss mit einer Steuer nach § 1 EUAHiG[2] zusammenhängen. Das BZSt als zentrales Verbindungsbüro stellt nach einer Zulässigkeitsprüfung allein am Maßstab der Voraussetzungen nach dem EUAHiG beim anderen Mitgliedstaat den Antrag auf Zustellung. Das Ersuchen ist bereits von der Finanzbehörde auf einem Standardformblatt gem. § 17 Abs. 1 EUAHiG zu stellen, das inhaltlich nach Art. 20 Abs. 3 der Amtshilferichtlinie ausgestaltet ist. Informationen über die im anderen Mitgliedstaat veranlasste Zustellung leitet gem. § 13 Abs. 5 EUAHiG das BZSt an die ersuchende Finanzbehörde weiter.

[1] Bundeszentralamt für Steuern (BZSt).
[2] Siehe die Anm. bei Klaproth, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, zu § 1 EUAHiG.

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