1 Allgemeines

 

Rz. 1

Die Vorschrift, die Art. 13 Abs. 1 bis 4 der Amtshilferichtlinie umsetzt, regelt zusammen mit § 14 EUAHiG eine besondere Art der Amtshilfe, nämlich die der Zustellung an andere Mitgliedstaaten. § 13 EUAHiG behandelt ausgehende Ersuchen um Zustellung von Dokumenten und Entscheidungen deutscher Finanzbehörden in anderen Mitgliedstaaten. Umgekehrt regelt § 14 EUAHiG die Ersuchen anderer Mitgliedstaaten auf Zustellung in Deutschland. Beide Vorschriften befassen sich mit der Zustellung, nicht dagegen mit jeder Art der Bekanntgabe. Die Zustellung ist eine besondere, förmliche Art der Bekanntgabe, die von den Finanzbehörden im Inland gem. § 122 Abs. 5 S. 1 AO in den gesetzlich vorgeschriebenen oder behördlich angeordneten Fällen angewendet wird. Die Zustellung wird nach den Regeln des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) durchgeführt. Dies ergibt sich aus § 122 Abs. 5 AO. In einigen Mitgliedstaaten schreibt die Rechtsordnung vor, dass die Entscheidungen und Verfügungen von Finanzbehörden, die den Stpfl. selbst betreffen, diesem zugestellt werden müssen, um wirksam zu werden. In solchen Fällen reicht also eine Bekanntgabe nach § 122 Abs. 2 Nr. 2 AO nicht aus, derzufolge bei einer Übermittlung eines Verwaltungsakts ins Ausland der Verwaltungsakt einen Monat nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben gilt. Auch für die Fälle der in anderen Mitgliedstaaten erforderlichen Zustellung bei Bekanntgabe an selbst betroffene Stpfl. ist § 13 EUAHiG eine Lösungsgrundlage z. B. beim Wegzug von Stpfl. Bisher aufgetretene Schwierigkeiten in Wegzug-Fällen lassen sich jetzt lösen.

 

Rz. 2

Während der § 13 Abs. 1 EUAHiG den Verfahrensweg des Zustellungsersuchens aufzeigt und dabei durch § 13 Abs. 5 EUAHiG über den Abschluss des Verfahrens ergänzt wird, nennen § 13 Abs. 2 EUAHiG die Zulässigkeitsvoraussetzungen für ein Zustellungsersuchen, § 13 Abs. 3 EUAHiG den notwendigen Inhalt des Ersuchens und schließlich § 13 Abs. 4 EUAHiG die für eine Zustellung durch Einschreiben oder auf elektronischem Weg in Betracht kommenden Dokumente. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass auch Gemeinden und Gemeindeverbände unter den Voraussetzungen des § 13 EUAHiG Zustellungsersuchen über das zentrale Verbindungsbüro an andere Mitgliedstaaten richten können.[1]

2 Ausgehende Zustellungsersuchen (Abs. 1)

 

Rz. 3

Die Vorschrift behandelt die von Finanzbehörden in anderen Mitgliedstaaten zu erbringenden Zustellungen. Die Finanzbehörde wendet sich an das zentrale Verbindungsbüro[1] mit der Bitte, in einem anderen Mitgliedstaat um Amtshilfe bei der Zustellung von einem oder mehreren Dokumenten oder einer oder mehrerer Entscheidungen zu bitten. Das Dokument oder die Entscheidung muss mit einer Steuer nach § 1 EUAHiG[2] zusammenhängen. Das BZSt als zentrales Verbindungsbüro stellt nach einer Zulässigkeitsprüfung allein am Maßstab der Voraussetzungen nach dem EUAHiG beim anderen Mitgliedstaat den Antrag auf Zustellung. Das Ersuchen ist bereits von der Finanzbehörde auf einem Standardformblatt gem. § 17 Abs. 1 EUAHiG zu stellen, das inhaltlich nach Art. 20 Abs. 3 der Amtshilferichtlinie ausgestaltet ist. Informationen über die im anderen Mitgliedstaat veranlasste Zustellung leitet gem. § 13 Abs. 5 EUAHiG das BZSt an die ersuchende Finanzbehörde weiter.

[1] Bundeszentralamt für Steuern (BZSt).
[2] Siehe die Anm. bei Klaproth, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, zu § 1 EUAHiG.

3 Zulässige Zustellungsersuchen (Abs. 2)

 

Rz. 4

Ein Zustellungsersuchen an einen anderen Mitgliedstaat ist nur dann zulässig, wenn entweder die Finanzbehörde die Zustellung im anderen Mitgliedstaat nicht nach den Vorschriften des VwZG durchführen kann oder die Zustellung nach dem VwZG mit großen Schwierigkeiten verbunden wäre. Es handelt sich also um Fälle, in denen eine Zustellung nach § 9 VwZG[1] entweder rechtlich oder tatsächlich ausgeschlossen ist oder aufwendig wie z. B. bei Leitung über das Auswärtige Amt[2] wäre. Wird entgegen § 13 Abs. 2 Nr. 1 EUAHiG eine Zustellung im Wege der Amtshilfe vorgenommen, ohne dass die Finanzbehörde zuvor versucht hat, den Bescheid nach den Vorschriften des VwZG zuzustellen, so hindert dies nicht die Wirksamkeit der Bekanntgabe.

[1] Vgl. die Anm. von Frotscher, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO zu § 9 VwZG.

4 Inhalt des Ersuchens (Abs. 3)

 

Rz. 5

In Umsetzung des Art. 13 Abs. 2 Amtshilferichtlinie nennt § 13 Abs. 3 EUAHiG den notwendigen Inhalt des Zustellungsersuchens. Das Ersuchen muss sowohl den genauen Gegenstand der Zustellung[1] als auch genaue Angaben über den Zustellungsadressaten enthalten. Das sind zunächst der (Vor- und Zu-)Name sowie die Anschrift, dann aber auch weitere Informationen, die die Identifizierung des Adressaten erleichtern können. Diese Informationen können die Person, aber auch die Anschrift zu präzisieren helfen. Sind der Finanzbehörde diese Daten nicht bekannt, so kann sie zuvor ein Auskunftsersuchen zum Zwecke der Ermittlung dieser Daten nach § 4 EUAHiG stellen.

[1] Z. B. Dokument, Entscheidung, Steuerbescheid betreffend eine bestimmte Steuerart und einen bestimmten Veranlagungszeitraum.

5 Zustellung von Dokumenten (Abs. 4)

 

Rz. 6

Ist der Ad...

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