Rz. 1

Die Vorschrift befasst sich zum einen mit der Weitergabe von Informationen, die Deutschland von einem Drittstaat erhalten hat, an andere Mitgliedstaaten.[1] Zum anderen regelt sie die Weitergabe von Informationen, die das deutsche zentrale Verbindungsbüro von einem anderen Mitgliedstaat erhalten hat, an einen Drittstaat.[2] Diese Regelungen gehen über den eigentlichen Rahmen der Amtshilfe unter den Mitgliedstaaten hinaus, da sie Informationen im Verhältnis mit Drittstaaten behandeln.[3] Sie gründen sich aber auf Art. 24 Amtshilferichtlinie. Das Nutzbarmachen von Informationen aus Drittstaaten und die Hilfe durch Informationen an Drittstaaten liegen nämlich ebenfalls im Interesse einer korrekten Besteuerung in den Mitgliedstaaten. Insbesondere die Regelung des § 18 Abs. 1 EUAHiG, die eine Weiterleitung von Informationen aus Drittstaaten an andere Mitgliedstaaten zum Inhalt hat, liegt im Interesse des Informationsaustausches unter den Mitgliedsländern, da die Informationsdichte für eine zutreffende Besteuerung in den Mitgliedstaaten noch gesteigert werden kann.

 

Rz. 2

Allerdings hätten die nach Art. 24 Amtshilferichtlinie umzusetzenden Regelungen isoliert oder in einer allgemeinen Amtshilfe-Gesamtregelung verarbeitet werden können, die entweder in einem besonderen Steuer-Amtshilfegesetz oder in einer umfassenden Ausdehnung des § 117 AO hätte geschehen können.[4] Der Gesetzgeber hat jedoch mit der Aufnahme des § 18 in das EUAHiG die Entscheidung getroffen, im nationalen Recht die EU-Amtshilferegelung und die über § 117 AO laufende übrige zwischenstaatliche Amtshilfe aus Abkommen oder ohne solche nebeneinander gelten zu lassen.

[3] Obenhaus, Stbg 2012, 391 (398).
[4] Vgl. zum Steueramtshilfegesetz der Schweiz Obenhaus, Stbg 2012, 391 (398).

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