2.1 Zuständige Behörde i. S. v. Art. 4 Abs. 1 Amtshilferichtlinie (Abs. 1)
Rz. 2
Das BMF ist gem. Abs. 1 der Vorschrift die zuständige Behörde i. S. des Art. 4 Abs. 1 der Amtshilferichtlinie. Die in Art. 4 Abs. 1 der Amtshilferichtlinie umschriebenen Leitungsaufgaben werden für die Bundesrepublik Deutschland also vom BMF wahrgenommen.
Rz. 3
Die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten i. S. d. Art. 4 Abs. 1 der Amtshilferichtlinie sind nachstehend aufgeführt.
In dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft ist unter anderem geregelt, dass die Richtlinien der Europäischen Union weitgehend nicht mehr in Großbritannien anwendbar sind. Daher gilt spätestens seit dem 1.1.2021 die Amtshilferichtlinie nur noch für die in der EU verbliebenen Mitgliedstaaten.
Mitgliedstaat |
zuständige Behörde (in der Landessprache) |
Belgien |
Président du Comité de direction du SPF Finances/Voorzitter van het Directiecomité van de FOD Financiën/Präsident des Direktionsausschusses des FÖD Finanzen |
Bulgarien |
Изпълнителния директор на Национална агенция за приходите или негов упълномощен представител |
Dänemark |
Skatteministeriet |
Deutschland |
Bundesministerium der Finanzen |
Estland |
Eesti Maksu- ja Tolliamet |
Finnland |
Verohallinto/Skatteförvaltningen |
Frankreich |
Direction générale des finances publiques |
Griechenland |
ΥπουργείοΟικονομικών, ΔιεύθυνσηΔιεθνώνΟικονομικώνΣχέσεων |
Italien |
Il Direttore generale delle Finanze |
Irland |
The Revenue Commissioners or their authorised representative |
Kroatien |
Ministarstvo financija |
Lettland |
Valsts ieņēmumu dienests |
Litauen |
Lietuvos Respublikos finansų ministerija |
Luxemburg |
Ministère des finances |
Malta |
Direttur (Tassazzjoni Internazzjonali), Dipartiment tat-Taxxi Interni, Ministeru tal-Finanzi, l-Ekonomija u Investiment |
Niederlande |
De minister van financiën of een door deze aangewezen vertegenwoordiger |
Österreich |
Der Bundesminister für Finanzen oder dessen bevollmächtigter Vertreter |
Polen |
Ministerstwo Finansów |
Portugal |
Ministro das Finanças |
Rumänien |
Serviciul Schimb International de Informatii |
Schweden |
Skatteverket |
Slowakei |
Finančné riaditeľstvo Slovenskej republiky |
Slowenien |
Ministrstvo za finance |
Spanien |
Agencia Estatal de Administración Tributaria |
Tschechische Republik |
Ministerstvo financí, Generální finanční ředitelství |
Ungarn |
Központi Kapcsolattartó Iroda |
Zypern |
Υπουργείο Οικονομικών |
2.2 Zentrales Verbindungsbüro (Abs. 2)
Rz. 4
In Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 1 bzw. Art. 2 Nr. 3 der Amtshilferichtlinie ist für jeden Mitgliedstaat die Einrichtung eines zentralen Verbindungsbüros vorgeschrieben. Als deutsches zentrales Verbindungsbüro wird für die Fälle des § 5 Abs. 1 Nr. 5 FVG das BZSt benannt. Das BMF kann nach Abs. 2 S. 2 der Vorschrift durch Schreiben weitere Bundes- oder Landesfinanzbehörden als Verbindungsstellen i. S. des Art. 4 Abs. 3 und Amtsträger einer Bundes- oder Landesfinanzbehörde als zuständige Bedienstete i. S. des Art. 4 Abs. 4 der Amtshilferichtlinie benennen. Von der weiteren in Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 2 der Amtshilferichtlinie vorgesehenen Möglichkeit, das zentrale Verbindungsbüro zugleich auch als zuständige Stelle für die Verbindung zur EU-Kommission zu benennen, hat die Bundesrepublik Deutschland keinen Gebrauch gemacht. Hierfür bleibt nach wie vor das BMF zuständig. Die zuständigen Bediensteten i. S. des Art. 4 Abs. 4 der Amtshilferichtlinie sind in Deutschland Amtsträger i. S. v. § 7 AO.
Rz. 4a
Nach § 3 Abs. 2 S. 3 EUAHiG kann das zentrale Verbindungsbüro im Einzelfall schriftlich zuständige Amtsträger einer Bundes- oder Landesfinanzbehörde benennen, um die Teilnahme am zwischenstaatlichen Informationsaustausch im gebotenen Umfang zu gewährleisten. Dies kommt insbesondere bei gleichzeitigen oder gemeinsamen Prüfungen in Betracht, da es in diesen Fällen auf den konkreten Amtsträger ankommt, der im Einzelfall einen direkten Kontakt zu einem anderen Amtsträger eines anderen Mitgliedstaates zum Zwecke des Informationsaustauschs pflegen darf, ohne dabei im Einzelfall das jeweilige Verbindungsbüro einzubeziehen. Bei der Benennung im Einzelfall ist nach § 3 Abs. 2 S. 4 EUAHiG der Umfang des direkten Informationsaustauschs darzulegen. Der Begriff des Umfangs richtet sich nach dem Inhalt der gleichzeitigen oder gemeinsamen Prüfung und erfasst regelmäßig den Veranlagungszeitraum sowie ggf. das Prüfungsthema. Die Benennung der zuständigen Amtsträger kann im Laufe des Verfahrens ergänzt oder geändert werden.
§ 3 Abs. 2 S. 3 und 4 EUAHiG setzen Art. 3 Nr. 3 und 4 der Amtshilferichtlinie in nationales Recht um.