Rz. 9
Die Vorschrift befasst sich mit der Amtshilfe, die Gemeinden und Gemeindeverbände nach dem EUAHiG in Anspruch nehmen möchten. § 3 Abs. 5 EUAHiG sagt, dass sie dieses tun können. Das bedeutet in zweierlei Hinsicht eine Neuerung. Zum einen war eine Einbeziehung der Gemeinden und Gemeindeverbände in den Auskunftsaustausch mit den anderen Mitgliedstaaten im EGAmtshG nicht angesprochen. Zum anderen wird auch an dieser Stelle des EUAHiG klar, dass dieses Amtshilfegesetz anders als das vorhergegangene EGAmtshG v. 19.12.1985 mit allen seinen Änderungen nicht nur die Behandlung der von anderen Mitgliedstaaten eingehenden Auskunftsersuchen behandelt, sondern sich zugleich mit den an andere Mitgliedstaaten richtende Auskunftsersuchen regelt.
Rz. 10
Die Gemeinden und Gemeindeverbände können die Rechte nach dem EUAHiG auf Ersuchen an andere Mitgliedstaaten in Anspruch nehmen. Auch wenn kein Ausschlussgrund nach diesem Gesetz gegeben ist, sind sie in keinem Fall zur Stellung eines Auskunftsersuchens verpflichtet. Nehmen sie jedoch die Rechte zu Auskunftsersuchen wahr, so sind die im EUAHiG geforderten Voraussetzungen zu beachten. Dazu gehören die Leitung des Ersuchens über das zentrale Verbindungsbüro, die Verwendung der Standardformblätter und der weiteren Kommunikationsmittel.
Rz. 11
Ersuchen anderer Mitgliedstaaten, die nach § 4 EUAHiG eingehen und Gemeinden oder Gemeindeverbände betreffen und ausdrücklich gar nicht in § 3 Abs. 5 EUAHiG angesprochen sind, sind wegen der Rechte der Gemeinden nach Art. 84 GG etwas schwieriger zu handhaben. Nach Art. 84 Abs. 1 S. 7 GG dürfen Gemeinden und Gemeindeverbänden Aufgaben nicht durch Bundesgesetz übertragen werden. Auskunftsverpflichtete bleiben daher die Finanzbehörden. Das zentrale Verbindungsbüro reicht das Amtshilfeersuchen deswegen an die betroffene Finanzbehörde weiter. Diese ist die für den Bereich der Gemeinde zuständige örtliche Finanzbehörde, also das örtlich zuständige FA. Sind für den Bereich einer größeren Gemeinde mehrere FÄ zuständig, so ist das Amtshilfeersuchen dem FA zuzuleiten, das für den Teilbereich der Gemeinde zuständig ist, in dem die betroffene Person ansässig ist. Diese Finanzbehörde hat, wenn sie das Amtshilfeersuchen nicht erledigen kann, die Gemeinde bzw. den Gemeindeverband im Wege der allgemeinen Amtshilfe um Informationen zu bitten. Entsprechendes gilt für Zustellungsersuchen anderer Mitgliedstaaten, die an sich von einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband vorzunehmen wären. Diese Zustellungsersuchen sind von dem zentralen Verbindungsbüro, also dem BZSt, der entsprechenden Finanzbehörde zuzuleiten. Die betroffene Gemeinde oder der betroffene Gemeindeverband führt sodann in Amtshilfe für die Finanzbehörde die Zustellung durch. Dies geschieht in entsprechender Anwendung des Verwaltungszustellungsgesetzes.