Rz. 1

Die Vorschrift befasst sich mit den Ersuchen deutscher Finanzbehörden, die an andere Mitgliedstaaten zu richten sind. Aus der Regelung des Verfahrens für diese ausgehenden Amtshilfeersuchen ergibt sich mittelbar die Befugnis der deutschen Finanzbehörden, solche Amtshilfeersuchen zu stellen. Sie bedürfen damit nicht mehr der Grundlage des § 117 Abs. 1 AO. Das Ersuchen wird grundsätzlich von der jeweils zuständigen Finanzbehörde i. S. d. FVG gestellt. Gem. § 3 Abs. 6 EUAHiG können jedoch auch Gemeinden und Gemeindeverbände Amtshilfe nach dem EUAHiG in Anspruch nehmen. Sie gelten nach § 3 Abs. 6 S. 2 EUAHiG insoweit als Finanzbehörden. Die Finanzbehörde bzw. die insoweit als Finanzbehörde behandelte Gemeinde oder der Gemeindeverband sind also die ersuchende Stelle. Das für die Weiterleitung eingeschaltete zentrale Verbindungsbüro ist dann die Vermittlungs- und Verbindungsstelle zum ersuchten anderen Mitgliedstaat.

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