Vorbemerkungen
Rz. 1
Das EUAHiG dient der Anpassung des nationalen deutschen Steuerrechts an das Recht der Europäischen Union. Das Gesetz setzt die Richtlinie 2011/16/EU des Rates v. 15.2.2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung in deutsches Recht um. Wie die Richtlinie v. 15.2.2011 die vorhergehende EG-Amtshilferichtlinie 77/799/EWG des Rates v. 19.12.1977 über die gegenseitige Amtshilfe im Bereich der direkten Steuern aufgehoben hat, ersetzt das EUAHiG auch das überholte EGAmtshilfeG v. 19.12.1985. Gem. Art. 31 Abs. 3 des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes v. 26.6.2013 trat das EUAHiG mit Wirkung v. 1.1.2013 in Kraft. Seitdem wurde die EU-Amtshilferichtlinie, und dem folgend auch das EUAHiG, mehrfach geändert.
Ändernde Vorschrift |
Datum |
Fundstelle |
Geänderte Vorschrift der Richtlinie 2011/16/EU |
Inkrafttreten |
Art. 1 ÄndRL 2014/107/EU |
9.12.2014 |
ABl EU Nr. L 359, 1 |
Art. 3, 8, 20, 21, 25, Anh. I und II |
5.1.2015 |
Art. 1 ÄndRL (EU) 2016/881 |
8.12.2015 |
ABl EU Nr. L 332, 1 |
Art. 3, 8, 8a, 8b, 20, 21, 23, 23a, 25 |
18.12.2015 |
Art. 1 ÄndRL (EU) 2016/881 |
25.5.2016 |
ABl EU Nr. L 146, 8 |
Art. 3, 8aa, 16, 20, 21, 23, 25a, 26, Anh.III |
3.6.2016 |
Art. 1 ÄndRL (EU) 2016/2258 |
6.12.2016 |
ABl EU Nr. L 342, 1 |
Art. 22 |
6.12.2016 |
Art. 1 ÄndRL (EU) 2018/822 |
25.5.2018 |
ABl EU Nr. L 139, 1 |
Art. 3, 8ab, 25a, 27 |
26.6.2018 |
Art. 1 ÄndRL (EU) 2021/514 |
22.3.2021 |
ABl EU Nr. L 104, 1 |
Art. 3, 5a, 6, 7, 8, 8a, 8ac, 8b, 11, 12, 12a, 16, 20, 21, 22, 23a, 25, 25a, Anh V |
26.3.2021 |
Im Einzelnen beschloss der Rat am 9.12.2014 die Richtlinie 2014/107/EU des Rates zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung, die sog. DAC 2-Richtlinie (Directive on Administrative Cooperation). Damit wurde der im Grundsatz ab 2017 durchzuführende automatische Finanzkontenaustausch geregelt und in Anlehnung an das mit den USA geschlossene FATCA-Abkommen, ein weltweit anerkannter Standard für den automatischen Informationsaustausch von Informationen über Finanzkonten beschlossen. Dieser Standard gilt sowohl innerhalb der Mitgliedstaaten der EU, als auch für solche Drittstaaten, mit denen die EU ein entsprechendes Abkommen unterzeichnet hat. Darüber hinaus haben die Mitgliedstaaten vereinzelt Abkommen mit weiteren Staaten getroffen. Der Bundesgesetzgeber hat die Richtlinie durch das Gesetz zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen und zur Änderung weiterer Gesetze umgesetzt. Die konkreten Staaten, mit denen die Bundesrepublik Deutschland jährlich einen automatischen Austausch über Finanzkonten durchführt, ist auf der Internetseite des BZSt in der jeweils geltenden Fassung abrufbar, und umfasst derzeit 113 Staaten.
Ferner beschloss der Rat am 8.12.2015 mit der DAC 3-Richtlinie den Austausch von Steuervorbescheiden mit grenzüberschreitender Wirkung und Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisvereinbarungen. Dem war im März 2015 ein Steuertransparenzpaket der EU-Kommission vorausgegangen, das eine größere Transparenz bei sog. "Tax Rulings" und Vorabverständigungsverfahren vorsah.
Mit seinem Beschluss vom 25.5.2016 führte der Rat mit der DAC 4-Richtlinie die Ausweitung des automatischen Informationsaustausches auf die länderspezifische Berichterstattung herbei (Country-by-Country Reporting). Diese Änderungen setzte die Bundesrepublik Deutschland durch das Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen in nationales Recht um.
Im Rahmen einer weiteren Änderung beschloss der Rat am 6.12.2016 die Richtlinie (EU) 2016/2258 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich des Zugangs von Steuerbehörden zu Informationen zur Bekämpfung der Geldwäsche, die sog. DAC 5-Richtlinie. Diese setzte der inländische Gesetzgeber durch ein Artikelgesetz um.
Eine weitere Änderung erfolgte durch die DAC 6-Richtlinie (Directive on Administrative Cooperation) vom 25.5.2018. Sie umfasst die Anzeigepflicht für Steuergestaltungen für den automatischen Informationsaustausch. Die Richtlinie ist bis zum 31.12.2019 in nationales Recht umzusetzen und spätestens ab dem 1.7.2020 anzuwenden. Zu melden sind bestimmte steuerliche Gestaltungen, die näher präzisierte allgemeine oder spezielle Merkmale (generic und specific hallmarks) in Verbindung mit einem "Main Benefit Test" erfüllen.
Die Merkmale, die zu einer solchen Meldepflicht führen, sind in der Anlage IV zur Richtlinie 2011/16/EU geregelt. Die Einführung einer Meldepflicht für Steuergestaltungsmodelle hat bereits im Vorweg zu erheblicher Kritik geführt und war vor Inkrafttreten Gegenstand der parlamentarischen Auseinandersetzung.
Die bislang letzte Änderung der Amtshilferichtlinie erfolgte durch die DAC 7-Richtlinie vom 22.3.2021. Darin geregelt ist die um die Mitteilung von Lizenzgebühren erweiterte Meldepflicht sowie die Meldepflicht von Betreibern digitaler Plattfo...