Rz. 4
§ 20 Abs. 2 S. 1 FVG erlaubt es den für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörden, technische Hilfstätigkeiten durch automatische Einrichtungen der Finanzbehörden des Bundes, eines anderen Landes oder anderer Verwaltungsträger verrichten zu lassen. Nach § 20 Abs. 2 S. 2 FVG i. d. F. des JStG 2009 v. 19.12.2008 kann auch das BMF technische Hilfstätigkeiten durch automatische Einrichtungen der Finanzbehörden eines Landes bzw. anderer Verwaltungsträger verrichten lassen.
Die Bundesfinanzverwaltung kann sich damit für technische Hilfstätigkeiten z. B. der im Rahmen des Projekts KONSENS geschaffenen zentralen Produktions- und Servicestellen, insbesondere der Kommunikationsplattformen der ELSTER-Clearingstellen der Länder, bedienen. Der Bund kann den Ländern zur Verrichtung technischer Hilfstätigkeiten die Nutzung der IT-Dienstleistungen der Bundesfinanzverwaltung über das BZSt ermöglichen.
Rz. 5
§ 20 Abs. 2 S. 3 FVG i. d. F. des Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens v. 18.7.2016 erläutert, was unter technischen Hilfstätigkeiten i. S. v. § 20 Abs. 2 S. 1 und 2 FVG zu verstehen ist. Die Aufzählung im Gesetz ist nicht abschließend. Im Hinblick auf die Zuständigkeitsregelungen in Art. 108 GG kann es sich bei den zu übertragenden Aufgaben aber nur um unselbstständige technische Hilfsleistungen wie die Entgegennahme von elektronischen Steuererklärungen, von elektronischen Unterlagen zur Steuererklärung, von Daten i. S. der §§ 80a und 93c AO sowie sonstigen für das Besteuerungsverfahren erforderlichen elektronischen Daten einschließlich der Authentifizierung des jeweiligen Datenübermittlers, die Speicherung und Weiterleitung der elektronischen Daten an die jeweils zuständigen Finanzbehörden, die Bereitstellung des Zugangs zum Abruf von Steuerdaten durch die Stpfl. und ihre Bevollmächtigten, die elektronische Übermittlung von Steuerverwaltungsakten und anderer Mitteilungen sowie die elektronische Übermittlung von Daten innerhalb der Finanzverwaltung handeln.
Eine Übertragung von Tätigkeiten mit unmittelbarem Bezug zum Besteuerungsverfahren ist ausgeschlossen, da diese Tätigkeiten zum Kernbereich des Verwaltungshandelns gehören und daher keine technischen Hilfstätigkeiten darstellen. Die Entscheidung über die individuelle Steuerfestsetzung und die Erhebung der festgesetzten Steuer bleibt daher alleinige Aufgabe der im Einzelfall zuständigen Finanzbehörde.
Die für die technischen Hilfstätigkeiten erforderliche Weitergabe von Daten der Stpfl. ist nach § 30 Abs. 4 Nr. 1 AO zulässig, weil sie der Durchführung der einzelnen Besteuerungsverfahren dient und die bei den mit den Hilfstätigkeiten betrauten Finanzbehörden oder anderen Verwaltungsträgern eingesetzten Bediensteten ihrerseits zur Wahrung des Steuergeheimnisses verpflichtet sind.
Rz. 6
Der ebenfalls mit dem Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens eingefügte § 20 Abs. 2 S. 4 FVG stellt klar, dass die technischen Hilfstätigkeiten der beauftragten Stelle oder Einrichtung der im Einzelfall sachlich und örtlich zuständigen Finanzbehörde zuzurechnen sind. Im Außenverhältnis wird die zur Durchführung der technischen Hilfstätigkeit eingesetzte Stelle oder Einrichtung damit nicht eigenverantwortlich hoheitlich tätig. Diese Regelung hat insbesondere aus datenschutzrechtlicher Sicht erhebliche Bedeutung.
Rz. 7
In allen Fällen der Aufgabenübertragung auf andere Finanzbehörden oder Verwaltungsträger ist nach § 20 Abs. 2 S. 5 FVG sicherzustellen, dass die Hilfstätigkeiten entsprechend den fachlichen Weisungen der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Behörde oder der von ihr bestimmten Finanzbehörde der Gebietskörperschaft verrichtet werden, die die Aufgabenwahrnehmung übertragen hat.