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Durch das Zweite Gesetz zur Änderung des FVG v. 13.12.2007[1] ist § 11 FVG a. F. zu den Kosten der Oberfinanzdirektion aufgehoben worden. Da die Oberfinanzdirektionen seit dem 1.1.2008 ausschließlich Landesbehörden sind, kommen seitdem keine laufenden Kosten für den Bund mehr in Betracht. Der Übergang der Bundesabteilungen in die neue Bundesfinanzdirektion kann jedoch bei der Oberfinanzdirektion Kosten verursachen, z. B. Raum- oder Umzugskosten. Soweit diese auf den Bund entfallen, werden sie von ihm getragen.

[1] BGBl I 2007, 2897.

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