Prof. Dr. Bernhard Schwarz †
1 Allgemeines
Rz. 1
Die Vorschrift eröffnet die Möglichkeit, auf Mittelbehörden des Bundes und des Landes gänzlich zu verzichten. Es bestand danach bis zum 31.12.2007 die Möglichkeit, entweder nur den Bundesteil einer Oberfinanzdirektion (Zollabteilung), nur den Landesteil einer Oberfinanzdirektion (z. B. nur eine Besitz- und Verkehrsteuerabteilung oder auch eine Vermögens- und Bauabteilung) oder aber überhaupt keine Oberfinanzdirektion als Mittelbehörde zu haben. Die zuvor als zweifelhaft anzusehende rechtliche Möglichkeit zur Auflösung der oder aller Oberfinanzdirektionen in einem Land ist durch die Änderung des Art. 108 Abs. 1 S. 3, Abs. 2 S. 3 GG durch Gesetz v. 26.11.2001 eröffnet worden. Mit dieser Regelung sollte eine flexiblere Organisation der Finanzverwaltung ermöglicht werden, um auch auf diesem Weg effizienter vorgehen zu können. Anstelle des bis dahin dreistufigen Aufbaus der Finanzverwaltung kann wahlweise ein zweistufiger Verwaltungsaufbau gewählt werden. Davon ist in vielen Bundesländern Gebrauch gemacht worden. Es erscheint allerdings zweifelhaft, ob das Ziel einer größeren Effizienz der Finanzverwaltung in jedem Fall erreicht worden ist oder aber in Kauf genommene Nachteile überwiegen. Mit der Schaffung von wenigen Bundesfinanzdirektionen durch das Zweite Gesetz zur Änderung des FVG v. 13.12.2007 mit Wirkung ab 1.1.2008 gehen die diesen und ihren Präsidenten zugewiesenen Aufgaben auf die oberste Bundesfinanzbehörde gem. § 1 Nr. 1 FVG über.
2 Verzicht auf Mittelbehörden (Abs. 1)
Rz. 2
Der Verzicht auf Mittelbehörden wird durch Rechtsverordnung ausgeübt. Wird der Verzicht für den Bereich der Bundesaufgaben ausgeübt, geschieht dies durch Rechtsverordnung des BMF. Diese bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrats. Den Verzicht für den Bereich der Aufgaben des Landes spricht die Landesregierung durch Erlass einer Verordnung aus. Sie kann die Ermächtigung hierzu auf die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde übertragen. Hatte eine Oberfinanzdirektion als Mittelbehörde bisher Bundes- und Landesabteilungen, so war bis zum 31.12.2007 für den Verzicht auf die gesamte Mittelbehörde sowohl eine Rechtsverordnung des BMF als auch eine Rechtsverordnung der Landesregierung bzw. der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde erforderlich. Der Verzicht für den einen und den anderen Bereich kann auch zeitlich auseinanderfallen.
3 Übergang und Übertragung der Aufgaben (Abs. 2)
Rz. 3
Verzichten Bund und Land jeweils für ihren Bereich auf die Mittelbehörde, so gehen die Aufgaben der Oberfinanzdirektion und des Oberfinanzpräsidenten bzw. seit dem 1.1.2008 der Bundesfinanzdirektionen und deren Präsidenten auf die obersten Bundes- und Landesfinanzbehörden über. Ein solcher Verzicht erfasst jeweils den ganzen Bereich der Aufgaben des Bundes bzw. des Landes und geht daher über die Möglichkeiten des früheren § 8 Abs. 3 FVG hinaus. Die Aufgaben im Bereich der Bundesfinanzverwaltung obliegen dann dem BMF, diejenigen im Bereich der Landesfinanzverwaltung der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde. Entsprechendes gilt für die Aufgaben der Oberfinanzpräsidenten bzw. Präsidenten der Bundesfinanzdirektionen. Gemeinsame Aufgaben für Bund und Land gab es danach und gibt es seit der Herausnahme der Bundesfinanzdirektionen aus den Oberfinanzdirektionen nicht mehr.
Rz. 4
Eine Übertragung der an sich auf die obersten Finanzbehörden übergehenden Aufgaben kann – ebenfalls durch Rechtsverordnung des BMF und/oder der Landesregierung – auf andere Finanzbehörden übertragen werden. Die bisherigen Aufgaben der Bundesabteilungen konnten bis zum 31.12.2007 auf andere Bundesfinanzbehörden, die bisherigen Aufgaben der Landesabteilungen können auf andere Landesfinanzbehörden übertragen werden. Das BMF kann die Aufgaben entsprechend § 8 Abs. 4 FVG für die Zollverwaltung auf eine andere Bundesfinanzdirektion übertragen. Die Aufgaben der Bundesvermögens- und -forstverwaltung sind zum 1.1.2005 auf die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben übertragen worden. Die Länder haben beim Verzicht auf eine Mittelbehörde es entweder beim Übergang der Aufgaben des Landes auf die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde gem. § 2a Abs. 2 S. 1 FVG belassen oder besondere Landesoberbehörden für die Aufgabenerfüllung errichtet. Diesen sind dann meist weitere Aufgaben zugewiesen worden.
§ 2b (weggefallen)