Rz. 21
Nr. 18 regelt Aufgaben, die dem BZSt im Zusammenhang mit der Besteuerung von Rentenbezügen und der steuerlichen Behandlung der Altersvorsorge übertragen worden sind und bei deren Erfüllung es sich der Deutschen Rentenversicherung Bund als zentraler Stelle i. S. v. § 81 EStG im Wege der Organleihe bedient. Die Deutsche Rentenversicherung Bund unterliegt insoweit der Fachaufsicht des BZSt.
Im Einzelnen handelt es sich um folgende Aufgaben:
Rz. 21a
Nach Nr. 18 Buchstabe a obliegt dem BZSt die Weiterleitung der Daten, die nach § 10 Abs. 2a und 4b EStG in den dort genannten Fällen zu übermitteln sind.
Nach § 10 Abs. 2 S. 2 EStG werden Beiträge des Stpfl. zum Aufbau einer eigenen kapitalgedeckten Altersversorgung i. S. v. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG nur dann als Sonderausgaben berücksichtigt, wenn sie zugunsten eines nach § 5a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifizierten Vertrags geleistet werden (Nr. 1) und der Stpfl. gegenüber dem Anbieter in die Datenübermittlung nach § 10 Abs. 2a EStG eingewilligt hat (Nr. 2). Liegt diese Einwilligung vor, hat der Anbieter die Daten nach § 10 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 EStG auf elektronischem Wege an die zentrale Stelle zu übermitteln.
Die Gewährung steuerfreier Zuschüsse zu oder die Erstattung von Aufwendungen i. S. v. § 10 Abs. 1 Nr. 2 bis 3a EStG (Beiträge zu gesetzlichen und privaten Rentenversicherungen, Versicherungen gegen Berufsunfähigkeit und Minderung der Erwerbsfähigkeit, Kranken- und Pflegeversicherungen) mindert die als Sonderausgaben abziehbaren Beträge. Soweit Behörden i. S. v. § 6 AO derartige Zuschüsse gewähren oder Erstattungen vornehmen, sind sie nach § 10 Abs. 4b S. 4 EStG verpflichtet, der zentralen Stelle jährlich die zur Gewährung und Prüfung des Sonderausgabenabzugs nach § 10 EStG erforderlichen Daten auf elektronischem Wege zu übermitteln.
Rz. 21b
Nach Nr. 18 Buchst. b ist das BZSt für die Sammlung, Auswertung und Weitergabe von Daten nach § 10a Abs. 5 EStG zuständig. Dabei handelt es sich um die Angaben zur Höhe der im jeweiligen Beitragsjahr zu berücksichtigenden Altersvorsorgebeiträge i. S. v. § 10a EStG, die die Anbieter bis zum 28. Februar des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres auf elektronischem Wege an die zentrale Stelle zu übermitteln haben.
Rz. 21c
Nach Nr. 18 Buchst. c ist das BZSt für die Sammlung, Auswertung und Weitergabe von Daten nach § 22a EStG zuständig. Dabei handelt es sich um Rentenbezugsmitteilungen, die die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung und andere Träger von Alterssicherungsleistungen der zentralen Stelle über steuerlich relevante Umstände im Zusammenhang mit der Zahlung von Leibrenten und anderen Leistungen i. S. v. § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a und § 22 Nr. 5 EStG bis zum 1. März des auf das Zuflussjahr folgenden Kalenderjahres zu übermitteln haben.
Rz. 21d
Nach Nr. 18 Buchst. d obliegt dem BZSt bei einer Datenübermittlung nach § 22a EStG die Prüfung nach § 93c Abs. 4 S. 1 AO und die Erhebung des Verspätungsgeldes nach § 22a Abs. 5 EStG. Nach § 93c Abs. 4 S. 1 AO kann die nach den Steuergesetzen zuständige Finanzbehörde ermitteln, ob Dritte, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, steuerliche Daten eines Stpfl. an Finanzbehörden elektronisch zu übermitteln, ihre Mitteilungspflichten ordnungsgemäß erfüllt und den Inhalt des Datensatzes nach den Vorgaben der jeweiligen Steuergesetze bestimmt haben. Nach § 22 Abs. 5 S. 1 EStG ist, wenn eine Rentenbezugsmitteilung nicht innerhalb der in § 22a Abs. 1 S. 1 EStG genannten Frist übermittelt wird, für jeden angefangenen Monat der Verspätung ein Betrag von 10 EUR für jede ausstehende Mitteilung an die zentrale Stelle zu entrichten.
Rz. 21e
Nach Nr. 18 Buchst. e obliegt dem BZSt die Übermittlung der Identifikationsnummer im Anfrageverfahren nach § 22a Abs. 2 i. V. m. § 10 Abs. 2a und 4b, § 10a Abs. 5 und § 32b Abs. 3 EStG. Nach § 22a Abs. 2 S. 1 EStG haben Leistungsempfänger den Leistungserbringern ihre Identifikationsnummer mitzuteilen, um diesen die ordnungsgemäße Erfüllung der ihnen gegenüber der zentralen Stelle obliegenden Mitteilungspflichten zu ermöglichen. Für den Fall, dass ein Leistungsempfänger seiner Mitteilungspflicht trotz Aufforderung nicht nachkommt, sieht § 22a Abs. 2 S. 2 EStG die Übermittlung der Identifikationsnummer durch das BZSt vor. Entsprechendes gilt für die Mitteilung der Identifikationsnummer an die nach § 10 Abs. 2a und 4b, § 10a Abs. 5 EStG und § 32b Abs. 3 EStG meldepflichtigen Stellen.
Rz. 21f
Nach Nr. 18 Buchst. f ist das BZSt für die Gewährung der Altersvorsorgezulage nach Abschnitt XI des EStG zuständig.
Rz. 21g
Nach Nr. 18 Buchst. g obliegt dem BZSt die Durchführung von Bußgeldverfahren nach § 50f EStG. Nach dieser – durch das JStG 2010 v 8.12.2010 eingeführten – Vorschrift handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder leichtfertig die Meldepflichten nach § 22a Abs. 1 S. 1 und 2 EStG verletzt oder entgegen § 22a Abs. 2 S. 9 EStG die Identifikationsnummer für andere als die dort genannten Zwecke ...