Prof. Dr. Bernhard Schwarz †
1 Ausgangspunkt der Regelung
Rz. 1
Die Vorschrift regelt, wer den Bezirk und den Sitz der Mittelbehörde bestimmt. Hierbei wurde bis zur Herauslösung der Bundesfinanzverwaltung aus den Oberfinanzdirektionen zum 1.1.2008 bei den Oberfinanzdirektionen danach unterschieden, ob diese sowohl Bundes- als auch Landesaufgaben zu erfüllen haben oder ob sie nur entweder für Bundes- oder für Landesaufgaben zuständig sind. Während bis vor einigen Jahren gemeinsame Oberfinanzdirektionen für Bund und Land die Regel waren, waren sie dann bis zum 31.12.2007 bereits die Ausnahme. Die Vorschrift musste daher zwischenzeitlich sehr unterschiedliche Organisationsformen berücksichtigen. Mit der Herauslösung der Bundsfinanzverwaltung aus den Oberfinanzdirektionen und der Bildung von Bundesfinanzdirektionen zum 1.1.2008 erübrigte sich dies. Ein Zusammenwirken von Bund und Ländern bei der Bestimmung von Bezirk und Sitz der Mittelbehörden ist nun nicht mehr erforderlich.
2 Bezirk und Sitz der Bundesfinanzdirektionen (Abs. 1 Hs. 1)
Rz. 2
Das BMF bestimmt den als Bundesfinanzbezirk bezeichneten Bezirk und den Sitz der Bundesfinanzdirektionen. Diese Regelung gilt auch bei Änderungen für den Bezirk und den Sitz. Ein Einvernehmen mit dem Land ist für keinen der Fälle für die Bestimmung von Bezirk und Sitz der Bundesfinanzdirektion und ihre Änderung erforderlich.
Aus §§ 23 u. 24 FVG i. d. F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung des FVG v. 13.12.2007 zur Überleitung von Verwaltungsangehörigen des Bundes bei den Oberfinanzdirektionen und zur Regelung des Übergangs der Personalvertretungen können die beabsichtigten Bezirke und Sitze der Bundesfinanzdirektionen abgeleitet werden. Hiernach sind folgende Bundesfinanzdirektionen aus den Bundesabteilungen der früheren Oberfinanzdirektionen entstanden:
- Bundesfinanzdirektion Nord: Bezirk: Hamburg, Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern; Sitz: Hamburg;
- Bundesfinanzdirektion Mitte: Bezirk: Berlin, Brandenburg, Bremen, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen; Sitz: Potsdam;
- Bundesfinanzdirektion West: Bezirk: Nordrhein-Westfalen; Sitz Köln;
- Bundesfinanzdirektion Südwest: Bezirk: Baden-Württemberg, Hessen, Rheinland-Pfalz; Sitz: Neustadt a.d. Weinstraße;
- Bundesfinanzdirektion Südost: Bezirk: Bayern; Sitz: Nürnberg.
3 Sitz des Zollkriminalamts (Abs. 1 Hs. 2)
Rz. 3
Das Zollkriminalamt ist Bundesfinanzbehörde, und zwar Mittelbehörde. Der Sitz dieser Bundesbehörde wird daher vom BMF bestimmt (Köln). Die Aufgaben und Befugnisse des Zollkriminalamts sind durch das Gesetz über das Zollkriminalamt und die Zollfahndungsämter v. 16.8.2002 geregelt.
4 Bezirk und Sitz von Oberfinanzdirektionen (Abs. 2)
Rz. 4
Oberfinanzdirektionen sind seit dem Herauslösen der Bundesfinanzverwaltung aus ihnen und die Bildung von Bundesfinanzdirektionen ausschließlich Mittelbehörde des jeweiligen Landes. Deswegen bestimmt die für die Landesfinanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde Sitz und Bezirk der ihr unterstehenden Oberfinanzdirektion allein.