Prof. Dr. Bernhard Schwarz †
Rz. 4
Die Oberfinanzdirektionen gliedern sich grundsätzlich in Abteilungen. Daneben können auch andere Organisationseinheiten des Bundes eingerichtet werden (z. B. Landesrechenzentrum).
3.1 Vorkommende Abteilungen (Abs. 2)
Rz. 5
Nach § 8 Abs. 2 S. 1 FVG gliedert sich die Bundesfinanzdirektion in eine Abteilung Zentrale Facheinheit und eine Abteilung Rechts- und Fachaufsicht. Andere Abteilungen und Organisationseinheiten können eingerichtet werden. Als besondere Organisationseinheit kommt etwa ein Servicecenter für Personalnebenleistungen (Beihilfe, Reisekosten usw.) in Betracht, das in einer Bundesfinanzdirektion für mehrere Bundesfinanzdirektionen tätig wird. Die früheren Bundesvermögensabteilungen kommen seit der Verlagerung der Aufgaben der Bundesvermögensverwaltung auf die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben nicht mehr dafür infrage.
3.2 Leitungsaufgaben der Bundesfinanzdirektionen (Abs. 3)
Rz. 6
Nach Abs. 3 leiten die Bundesfinanzdirektionen die Durchführung der Aufgaben, für deren Erledigung die Hauptzollämter zuständig sind. Weitere Aufgaben können der Bundesfinanzdirektion übertragen werden (z. B. Entwicklung neuer Verfahren). So kann das BMF einer Bundesfinanzdirektion oder mehreren Bundesfinanzdirektionen Aufgaben zur bundesweiten Bearbeitung zuweisen. Sie können dann für den übertragenen Bereich den anderen Mittelbehörden der Bundesfinanzverwaltung (übrige Bundesfinanzdirektionen, Zollkriminalamt) fachliche Weisungen erteilen (Abs. 3 S. 3). Außerdem erledigt die Bundesfinanzdirektion die ihr sonst übertragenen Aufgaben. Dies sind vor allem die nach Abs. 4 durch Rechtsverordnung des BMF ihr übertragenen Aufgaben.
3.3 Übertragung von Aufgaben (Abs. 4)
Rz. 7
Aufgaben einer Bundesfinanzdirektion können für den ganzen Bezirk oder einen Teil desselben auf andere Bundesfinanzdirektionen übertragen werden. Von solchen Zusammenfassungen ist zur Zeit gemeinsamer Oberfinanzdirektionen schon seit langem Gebrauch gemacht worden, um den Vollzug der Aufgaben zu erleichtern oder zu verbessern. So hatte das BMF die Aufgabe der Leitung des Zoll- und Verbrauchsteuerbereichs auf die Zoll- und Verbrauchsteuerabteilungen von zunächst nur 8 Oberfinanzdirektionen (Chemnitz, Hamburg, Hannover, Karlsruhe, Köln, Neustadt a. d. Weinstraße, Nürnberg und Potsdam) verlagert. Nach der Überführung der Zoll- und Verbrauchsteuerabteilungen der Oberfinanzdirektionen in selbstständige Bundesfinanzdirektionen blieb der Bedarf für Zentralisierungen der Aufgabenerfüllung bestehen, um den Aufgabenvollzug zu erleichtern oder zu verbessern.
Rz. 8
Die Übertragung von Aufgaben geschieht durch Rechtsverordnung. Diese erlässt das BMF. Voraussetzung einer solchen Verordnungsregelung ist, dass die Aufgabenerfüllung nach den Erwartungen des BMF verbessert oder erleichtert wird. Da solche Übertragungen von Aufgaben der Bundesfinanzdirektionen ausschließlich die Tätigkeit der Bundesfinanzverwaltung berühren, bestimmt Abs. 4 S. 3 ausdrücklich, dass die Rechtsverordnung nicht der Zustimmung des Bundesrats bedarf.