Rz. 7

Das Auskunftsverfahren wird gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 PStTG durch einen schriftlichen oder elektronischen Antrag beim BZSt eingeleitet. Die inhaltlichen Anforderungen konkretisiert der Katalog des § 10 Abs. 2 Satz 2 PStTG, der sich an den Voraussetzungen einer verbindlichen Auskunft orientiert.[1] Neben einer umfassenden und in sich geschlossenen Sachverhaltsdarstellung müssen unter anderem ein besonderes Interesse des Antragstellers, der eigene Rechtsstandpunkt sowie die zu beantwortenden Rechtsfragen dargelegt werden.

5.1 Antragsteller

 

Rz. 8

Als Antragsteller kommen ausschließlich (potenzielle) Plattformbetreiber in Betracht. Das PStTG verpflichtet nämlich lediglich Plattformbetreiber[1] und erklärt diese auch zu Adressaten etwaiger Zwangsmaßnahmen nach den §§ 26 und 27 PStTG.[2] Nur Plattformbetreiber sind somit im Einzelfall antragsbefugt. Bloß ihnen gegenüber kann die Auskunft ihre verfassungsrechtlich gebotene Ausgleichsfunktion erfüllen.

 

Rz. 9

Eine Antragstellung durch Nutzer und insbesondere durch meldepflichtige Anbieter scheidet hingegen aus. Denn Anbieter sind bloß indirekt von den erforderlichen Meldungen betroffen.[3] Da die rechtlichen Wertungen des PStTG ohne materiell-rechtliche Auswirkungen auf die Besteuerung der Anbieter bleiben[4], kommt auch unter diesem Gesichtspunkt eine Antragsbefugnis nicht in Betracht.[5]

 

Rz. 10

Eine Antragstellung durch mehrere Personen ist vom Gesetz ebenfalls nicht vorgesehen. Dies irritiert angesichts der Möglichkeit mehrerer Plattformbetreiber[6] und birgt die Gefahr sich widersprechender Einzelauskünfte.[7]

 

Rz. 11

 
Hinweis

Praxishinweis[8]: Eine andere Wertung folgt auch nicht aus der Delegationsmöglichkeit des § 21 Abs. 1 bzw. Abs. 2 PStTG. Denn nach § 21 Abs. 3 PStTG verbleibt die Verantwortung für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten bei den delegierenden Plattformbetreibern. Eine stellvertretende Abfrage mehrerer Sachverhalte durch den beauftragten Dritten scheidet somit mangels Antragsbefugnis aus.

[2] Die gesetzlich vorgesehenen Mitwirkungspflichten der Anbieter werden gem. § 23 PStTG durch den jeweiligen Plattformbetreiber durchgesetzt, nicht jedoch durch das BZSt. Kritisch zu den Konsequenzen Grotherr, Ubg 2023, 60 (78).
[3] Die potenzielle Betroffenheit von Datenschutzrechten des Anbieters i. S. d. § 22 Abs. 1 Nr. 2 PStTG ist zumindest für die Auskunft nach § 10 Abs. 1 PStTG irrelevant und soll hier außer Betracht bleiben.
[4] Arg. ex § 2 PStTG.
[5] Oldiges/Reiners, DStR 2023, 1337, 1338.
[7] Oldiges/Reiners, DStR 2023, 1337, 1338.
[8] Vgl. Oldiges/Reiners, DStR 2023, 1337, 1338f.

5.2 Umfassende Sachverhaltsdarstellung

 

Rz. 12

In der Praxis kommt einer umfassenden Sachverhaltsdarstellung ein hoher Stellenwert zu. Hieran fehlt es, wenn das BZSt über den Antrag ohne weitere eigene Nachforschungen nicht entscheiden kann. Nicht zuletzt wegen der grundsätzlichen Gebührenpflicht der Auskunft wird das BZSt den Antragsteller jedoch regelmäßig dann ergänzend anhören müssen, wenn dadurch eine Auskunftserteilung ermöglicht wird.[1]

[1] Rechtsgedanke des AEAO zu § 89 Tz. 3.5.1; Oldiges/Reiners, DStR 2023, 1337, 1339.

5.3 Besonderes Interesse

 

Rz. 13

Der Antragsteller muss sein besonderes Interesse an einer Auskunftserteilung darlegen. Dass – anders als etwa im Rahmen einer verbindlichen Auskunft – kein besonderes steuerliches Interesse gefordert wird, erklärt sich mit den fehlenden materiell-rechtlichen Implikationen des PStTG.[1]

 

Rz. 14

Der Nachweis eines besonderen Interesses wird im Rahmen der Antragstellung selten problematisch sein. Hierfür spricht nicht nur die grundsätzliche Gebührenpflicht der Auskunft. Das besondere Interesse des Antragstellers resultiert auch aus den erheblichen Haftungsrisiken gem. §§ 25 und 26 PStTG. Vor diesem Hintergrund wären zu strenge Anforderungen an das Vorliegen des besonderen Interesses rechtsstaatlich nicht zu rechtfertigen.[2]

[1] Oldiges/Reiners, DStR 2023, 1337, 1339.
[2] Oldiges/Reiners, DStR 2023, 1337, 1339.

5.4 Entschließungsermessen der Behörde – Kein Erteilungsanspruch

 

Rz. 15

Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Auskunft nach § 10 Abs. 1 PStTG. Vielmehr steht die Erteilung grundsätzlich im Ermessen des BZSt („kann … erteilen“). Zwar dürfte das Entschließungsermessen bei Vorliegen eines besonderen Auskunftsinteresses regelmäßig auf null reduziert sein. Angesichts der rein fremdnützigen Indienstnahme des Plattformbetreibers ist jedoch nicht nachvollziehbar, dass der Gesetzgeber auf die Schaffung eines Erteilungsanspruchs verzichtet hat.[1]

[1] Oldiges/Reiners, DStR 2023, 1337, 1339.

5.5 Keine verbindliche Bearbeitungsfrist

 

Rz. 16

Gemäß § 10 Abs. 3 Hs. 1 PStTG soll das BZSt innerhalb von sechs Monaten ab Antragstellung über die Auskunft entscheiden. Kann es diese Frist nicht einhalten, soll dies gem. § 10 Abs. 3 Hs. 2 PStTG dem Antragsteller unter Angabe der Gründe mitgeteilt werden. Weitergehende Sanktionen sieht das Gesetz nicht vor.

 

Rz. 17

 
Hinweis

Praxishinweis[1]: Angesichts der langen Bearbeitungsfrist und möglichen Verfahrensverzögerungen durch Rückfragen seitens des BZSt steht die Praxis vor der Herausforderung,...

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