Björn Rottpeter, Dr. Karsten Webel
Rz. 8
Abzugsteuer: Bei Erträgen, die einem Steuerabzug unterliegen (Bauabzugsteuer, LSt, KapESt), ist die Brutto-Einnahme ohne Minderung um die Abzugsteuer anzugeben. In 2004 einbehaltene KapESt für nach dem StraBEG berücksichtigte Kapitaleinkünfte der Jahre 1993 bis 2002 kann deshalb nicht bei der ESt 2004 angerechnet werden.
Entnahmen: Entnahmen von Wirtschaftsgütern und private Nutzungsentnahmen sind Einnahmen i. S. d. § 1 Abs. 2 Nr. 1 StraBEG. Bei Wirtschaftsgütern können die Anschaffungs- oder Herstellungskosten berücksichtigt werden; private Nutzungsentnahmen sind nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG zu ermitteln.
Forderungen: Ein bilanzierender Stpfl. hat einen zivilrechtlichen Anspruch als Forderung zu aktivieren, auch wenn die Gegenleistung noch nicht erfüllt ist. Bei vorsätzlichem Unterlassen der Bilanzierung kann es zu einer Steuerverkürzung kommen; die entsprechende Einnahme i. S. d. StraBEG ist zu erklären. Ist die Forderung zwischenzeitlich uneinbringlich geworden, entfällt die Einnahme; ist sie zweifelhaft, kann der geminderte Wert angesetzt werden.
Freibeträge, die bei Ermittlung der Einkünfte zu berücksichtigen wären, sind nicht abzuziehen (pauschale Berücksichtigung).
Halbeinkünfte: Unterliegen Einkünfte nur zum Teil der ESt oder KSt, ist nur dieser Anteil (vor Abzug von Werbungskosten) zu berücksichtigen.
Hinzurechnungen nach AStG sind Einnahmen i. S. d. § 1 Abs. 2 Nr. 1 StraBEG.
Leibrenten: Es ist nur der Ertragsanteil vor Abzug von Werbungskosten anzusetzen.
Progressionsvorbehalt: Unterliegen Einnahmen nicht der ESt, aber dem Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG, ist keine Einnahme anzusetzen. Der zugrunde liegende Sachverhalt muss allerdings in der strafbefreienden Erklärung angegeben werden.
Schätzung: Hat das Finanzamt die Steuer wegen Nichtabgabe der Steuererklärung nach § 162 AO geschätzt, sind die Einnahmen nur hinsichtlich des die Schätzung übersteigenden Anteils anzusetzen.
Der Stpfl. kann die nicht erklärten Einnahmen auch schätzen. Eine zu niedrige Schätzung geht allerdings zu seinen Lasten. Können die Einnahmen nicht geschätzt werden, so kann aus Vereinfachungsgründen die Differenz aus tatsächlichem und geschätztem Gewinn angesetzt werden, allerdings ohne 40 v. H. als Abschlag.
Spekulationsgewinne: Bei bisher unversteuerten Spekulationsgewinnen ist der Veräußerungserlös (ggf. einschließlich USt) um die Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu vermindern. Eine Saldierung mit Verlusten ist dabei allerdings ausgeschlossen. Dies ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus dem Wortlaut des § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StraBEG, wonach Bemessungsgrundlage die Einnahmen sind und nicht der Gewinn. Nach dem Zweck der Amnestie, eine einfache und attraktive Regelung zu schaffen, ist jedoch der Gewinn anzusetzen.
Stückzinsen: Bei dem Erwerb von Wertpapieren gezahlte Stückzinsen können vor der Kürzung um 40 v. H. von der Bemessungsgrundlage abgezogen werden. Es handelt sich um negative Einnahmen, und nicht um (pauschal zu berücksichtigende) Werbungskosten.
Umrechnungskurse: Bei ausländischen Einnahmen kann aus Vereinfachungsgründen der durchschnittliche Jahresumrechnungskurs angesetzt werden.
Verbindlichkeit: Die gewinnwirksame Ausbuchung einer Verbindlichkeit führt zu einer Betriebsvermögensmehrung, die zu 60 % als körperschaftsteuerpflichtige Einnahme und zu 10 % als gewerbesteuerpflichtige Einnahme gilt.
Verlustabzug: Ein durch unrichtige Erklärung bewirkter Verlustabzug gemäß § 10d EStG ist in voller Höhe als Einnahme zu erfassen. Dies folgt daraus, dass der Verlustabzug aufgrund seiner systematischen Stellung den Sonderausgaben unterfällt, welche wiederum nach der Definition des Abs. 2 Nr. 2 S. 2 als Einnahme geltende Ausgaben sind.