Björn Rottpeter, Dr. Karsten Webel
Rz. 1
Die Vorschrift bestimmt, welche Personen zur Abgabe der strafbefreienden Erklärung berechtigt sind. Nach Abs. 1 gilt dies zunächst für den Täter der Steuerhinterziehung, also denjenigen, der die unrichtigen oder unvollständigen Angaben gemacht und dadurch Steuern verkürzt hat. Dasselbe gilt für Mittäter oder mittelbare Täter. Der Teilnehmer (Anstifter oder Gehilfe) dagegen kann keine strafbefreiende Erklärung abgeben, kann aber straffrei werden, wenn ein Erklärungsberechtigter eine entsprechende Erklärung abgegeben hat und bei ihm kein Sperrgrund nach § 4 Abs. 2 S. 3 StraBEG i. V. m. § 7 StraBEG vorliegt (vgl. § 4 StraBEG Rz. 11f.). Bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten hat nur derjenige Ehegatte eine strafbefreiende Erklärung abzugeben, dessen Einkünfte betroffen sind (Seer, in T/K, AO, § 2 StraBEG Rz. 1; vgl. Kohlmann, Steuerstrafrecht, § 370 AO Rz. 100).
Rz. 2
Die Abs. 2–4 regeln die Erklärung durch Personen, die selbst keine Steuerhinterziehung begangen haben. Auch wenn sie strafrechtlich keine Verfolgung befürchten müssen, sollen sie dennoch von der günstigen Amnestieregelung Gebrauch machen können. Abs. 2 regelt die Erklärung durch einen Steuerschuldner, wenn ein gesetzlicher Vertreter die zugrunde liegenden Taten begangen hat. Z. B. kann danach ein inzwischen Volljähriger eine strafbefreiende Erklärung anstelle seiner bisherigen gesetzlichen Vertreter, die Steuern hinterzogen haben, abgeben. Auch bei Kapitalgesellschaften und steuerrechtsfähigen Personenzusammenschlüssen kann es sich anbieten, nach dieser Vorschrift zu verfahren. Denn es ist nicht erforderlich, den Täter zu bezeichnen, der also dann nicht aus der Anonymität heraustritt, wenn er z. B. als einer von mehreren gesetzlichen Vertretern des Steuerschuldners als Täter in Betracht kommt . Abs. 3 erweitert die Regelung des Abs. 2 auf die Fälle, in denen Vertreter, Vermögensverwalter oder Verfügungsberechtigte eine Erklärung für Taten ihrer Vorgänger abgeben.
Schließlich bestimmt Abs. 4, dass in Fällen der Gesamtrechtsnachfolge auch der Rechtsnachfolger die Erklärung abgeben kann, z. B. der redliche Erbe (auch für den unredlichen: Joecks, in F/G/J, Steuerstrafrecht, § 2 StraBEG Rz. 8, 9). In allen diesen Fällen kann der Erklärungsberechtigte, der selbst nicht hinterzogen hat, sowohl die Abgeltungswirkung als auch die Straffreiheit für den Täter herbeiführen.