Rz. 1

Entsprechend der Absicht des Gesetzgebers, dem Bürger bei Abgabe einer strafbefreienden Erklärung und Zahlung eine umfassende Strafbefreiung und Befreiung von Geldbußen zu gewähren, dehnt § 6 StraBEG den Anwendungsbereich des StraBEG auch auf folgende Steuerordnungswidrigkeiten aus:

  • leichtfertige Steuerhinterziehung gemäß § 378 AO,
  • Steuergefährdung nach § 379 AO,
  • Gefährdung von Abzugsteuern gemäß § 380 AO,
  • Schädigung des USt-Aufkommens nach § 26b UStG.

Dieser Katalog ist abschließend.

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