Rz. 1

Nach § 249 Abs. 1 AO sind die Finanzbehörden ermächtigt, Verwaltungsakte, mit denen eine Geldleistung, eine sonstige Handlung, eine Duldung oder Unterlassung gefordert wird, kraft eigenen Rechts zwangsweise durchzusetzen, wenn die Pflicht nicht freiwillig erfüllt bzw. ihr zuwider gehandelt wird.[1] Diese zwangsweise Durchsetzung, d. h. die Vollstreckung des Verwaltungsakts, ist in ihrer Gestaltung in erster Linie abhängig vom Inhalt der in dem zu vollstreckenden Verwaltungsakt geforderten Leistung bzw. auferlegten Pflicht. Die Finanzverwaltung befindet sich somit in einer erheblich komfortableren Situation als ein normaler Gläubiger, der einen vollstreckbaren Titel erst unter Einschaltung der Gerichte erwirken und diesen alsdann mittels des zivilprozessualen Vollstreckungsrechts durchsetzen muss.[2]

 

Rz. 2

Will die Finanzbehörde einen durch Verwaltungsakt geregelten Anspruch auf eine Geldleistung durchsetzen, erfolgt die Vollstreckung nach den Bestimmungen der §§ 249327 AO. Regelmäßig wird nur der Zugriff auf einzelne Vermögensgegenstände erfolgen (Einzelvollstreckung). Es kann jedoch auch wegen sämtlicher Forderungen aller Gläubiger eine Vollstreckung in das gesamte Vermögen des Schuldners erfolgen. Diese wird im Insolvenzverfahren vorgenommen.[3]

 

Rz. 3

Die Art und Weise der Vollstreckung wegen einer Geldforderung in einzelne Vermögensgegenstände ist dabei abhängig vom Charakter des Gegenstands, in den vollstreckt werden soll. Die Vollstreckung in unbewegliches Vermögen erfolgt dabei durch Eintragung einer Sicherungshypothek, Zwangsversteigerung bzw. Zwangsverwaltung.[4] Die Vollstreckung in einzelne Gegenstände des beweglichen Vermögens erfolgt dabei gem. § 281 Abs. 1 AO durch Pfändung, wobei zu unterscheiden ist zwischen der Pfändung von beweglichen Sachen[5] und der Pfändung von Forderungen und anderen Vermögensrechten.[6]

Hierbei ist festzuhalten, dass die Vollstreckung in bewegliche Vermögensgegenstände, die nach dem Aufbau der AO an erster Stelle genannt wird, in den vergangenen Jahrzehnten erheblich an Bedeutung verloren hat. Erheblich mehr Bedeutung hat heute die Vollstreckung in Forderungen.[7] Dies gilt insbesondere für die Pfändung des Arbeitskommens.

 

Rz. 4

Die Vollstreckung sonstiger Handlungspflichten, die nicht in der Pflicht zur Erbringung einer Geldleistung bestehen, und von Duldungs- oder Unterlassungspflichten erfolgt ausschließlich durch Zwangsmittel nach §§ 328336 AO.[8]

 

Rz. 5

Die §§ 281284 AO sind gleichsam als Allgemeiner Teil dem 3. Unterabschnitt des Zweiten Abschnitt s (Vollstreckung wegen Geldforderungen) des Sechsten Teils der AO vorangestellt. Dieser Unterabschnitt beinhaltet die allgemeinen Bestimmungen zur Vollstreckung in das bewegliche Vermögen.

[1] Zu Einzelheiten s. Erl. zu § 249 AO; zur Aufgabe und Bedeutung der Verwaltungsvollstreckung vgl. auch Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, Vor § 281 AO Rz. 8ff.
[2] S. auch Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, vor § 281 AO Rz. 5ff.
[3] InsO v. 5.10.1994, BGBl I 1994, 2866; zum Verhältnis Steuerrecht und Insolvenzrecht s. die Kommentierung zu § 251 AO; sowie Frotscher, Besteuerung bei Insolvenz, 8. Aufl. 2014, S. 17ff.
[4] § 322 AO, Einzelheiten ergeben sich auch aus dem ZVG.
[6] §§ 309321 AO; s. Erl. zu Vor §§ 309–321 AO.
[7] Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, vor § 281 AO Rz. 3f. auch zu den Gründen dieser Entwicklung.
[8] S. Erl. zu Vor §§ 328–336 AO.

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