3.1.1 Abzug der KapESt (§ 50e Abs. 1 EStG)
3.1.1.1 Allgemeines
Rz. 7
Abs. 1 des § 50e EStG enthält eine Regelung über Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit dem Abzug der KapESt und steht somit in keinerlei inhaltlicher Verbindung zum Abs. 2. Die Regelung entspricht jedoch derjenigen für die Verletzung der Mitteilungspflichten nach § 33 ErbStG.
Rz. 8
§ 50e Abs. 1 EStG ist auf die Verletzung mehrerer Mitwirkungspflichten bzgl. der KapESt anwendbar:
3.1.1.2 Mitteilungen bei Freistellungsaufträgen
Rz. 9
Nach § 45d Abs. 1 S. 1 EStG haben die nach § 44 Abs. 1 EStG bzw. nach § 7 InvStG zum Steuerabzug vom Kapitalertrag Verpflichteten ebenso wie die Antragsteller von Sammelanträgen nach § 45b Abs. 1 und 2 EStG, denen Freistellungsaufträge i. S. d. § 44a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG erteilt wurden, einmal jährlich dem BZSt detaillierte Angaben zu den ihnen erteilten Freistellungsaufträgen zu machen. Sie haben in diesem Rahmen den Vor- und Zunamen (ggf. auch den abweichenden Geburtsnamen), die Anschrift sowie die Identifikationsnummer desjenigen zu übermitteln, der den Freistellungsauftrag erteilt hat, die freigestellten oder erstatteten Kapitalerträge und die aufgrund einer Nichtveranlagungsbescheinigung vom Steuerabzug befreiten Kapitalerträge.
3.1.1.3 Mitteilungen bei Versicherungsverträgen
Rz. 10
Nach § 45d Abs. 3 EStG muss der inländische Versicherungsvermittler dem BZSt das Zustandekommen eines Vertrages über eine Kapital- oder Rentenversicherung nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG zwischen einem im Inland ansässigen Versicherungsnehmer und einem Versicherungsunternehmen mit Sitz und Geschäftsleitung im Ausland mitteilen. Diese Mitteilungspflicht dient der Sicherung des Steueraufkommens, da ein Versicherungsunternehmen, das seinen Sitz und seine Geschäftsleitung im Ausland hat, nicht zum Steuerabzug bei Auszahlung der Kapitalerträge verpflichtet ist. Im Gegensatz dazu liegen jedoch inländische Kapitalerträge vor, wenn das ausländische Versicherungsunternehmen eine Niederlassung im Inland hat, sodass die Kapitalerträge gem. § 43 Abs. 1 Nr. 4 EStG dem KapESt-Abzug unterliegen und folglich eine Mitteilungspflicht des Versicherungsvermittlers aufgrund des KapESt-Abzugs nicht besteht.
Rz. 11
Der Versicherungsvermittler ist verpflichtet, seinen Namen und seine Anschrift zu nennen, sofern nicht das Versicherungsunternehmen selbst eine entsprechende Mitteilung gem. Abs. 3 an das BZSt macht und den Versicherungsvermittler darüber unterrichtet.
Rz. 12
Darüber hinaus soll durch § 45e EStG i. V. m. der EU-Zinsrichtlinie 2003/48/EG v. 3.6.2003 sichergestellt werden, dass grenzüberschreitende Zinszahlungen, die von Zahlstellen in dem einen Mitgliedstaat an in einem anderen Mitgliedstaat der EU steuerlich ansässige natürliche Personen als wirtschaftliche Eigentümer geleistet werden, im jeweiligen Ansässigkeitsstaat des wirtschaftlichen Eigentümers auch der effektiven Besteuerung unterliegen. Zur Erreichung dieses Ziels ist ein automatischer Austausch von Auskünften zwischen den Mitgliedstaaten über die von dieser Zinsrichtlinie erfassten Zinszahlungen vorgesehen. Im Rahmen dieses Auskunftsaustauschs haben die inländischen Zahlstellen dem BZSt jährlich bis zum 31.5. des Folgejahres Auskünfte über von der EU-Zinsrichtlinie (ZinsRL) erfasste grenzüberschreitende Zinszahlungen zu übermitteln, die sie im Lauf des vergangenen Kalenderjahres geleistet haben.
Rz. 13
Der Verstoß gegen die durch § 50e Abs. 1 EStG geschützten Mitwirkungspflichten kann gem. § 50e Abs. 1 S. 2 EStG mit einer Geldbuße von maximal 5.000 EUR belegt werden. Täter ist insoweit regelmäßig das Organ des betreffenden Kreditinstituts bzw. der Versicherungsvermittler.
Rz. 14
In Ermangelung eines ausdrücklichen Verweises auf § 378 Abs. 3 AO ist eine Selbstanzeige im Fall eines Verstoßes gegen § 50e Abs. 1 EStG nicht möglich. Die Zuständigkeit zur Verfolgung dieser Delikte liegt gem. § 50e Abs. 1a EStG beim Bundeszentralamt für Steuern.
3.1.2 Rentenbezugsmitteilungen (§ 50f EStG)
Rz. 15
Ein weiterer Ordnungswidrigkeitentatbestand, der sich auf Rentenbezugsmitteilungen bezieht, ist § 50f EStG. Er erfasst
- neben der missbräuchlichen Verwendung der Identifikationsnummer in Abs. 1 Nr. 2,
- in Abs. 1 Nr. 1 auch die vorsätzliche oder leichtfertige unterlassene, nicht richtige, nicht vollständige oder nicht rechtzeitige Übermittlung von Daten entgegen § 22a Abs. 1 S. 1 und 2 EStG sowie die Mitteilung falscher oder unvollständiger Daten.
Rz. 16
§ 50f EStG erfasst sowohl den vorsätzlichen als auch den leichtfertigen Verstoß gegen diese Pflichten. Verstöße können als Steuerordnungswidrigkeiten mit Geldbuße geahndet werden, die nach der ausdrücklichen Regelung in § 50f Abs. 2 EStG in den Fällen des Abs. 1 Nr. 1 bis zu 50.000 EUR, im Fall des Abs. 1 Nr. 2 maximal 10.000 EUR betragen kann.
Rz. 17
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