3.1.8.1 Allgemeines
Rz. 68
In den §§ 160-163 enthält das StBerG eine Vielzahl von Bußgeldtatbeständen, bei denen es sich allerdings nicht um Steuerordnungswidrigkeiten handelt, da sie nicht den Steueranspruch, sondern allein die Ordnung der steuerberatenden Berufe regeln. Für diese Ordnungswidrigkeiten gelten jedoch aufgrund der ausdrücklichen Regelung des § 164 StBerG die in der AO niedergelegten Zuständigkeits- und Verfahrensprinzipien.
Rz. 69
Wie sich aus § 164 S. 1 StBerG ergibt, ist "das Finanzamt" die zuständige Verwaltungsbehörde i. S. d. § 36 Abs. 1 OWiG und nicht etwa z. B. die Aufsichtsbehörde i. S. d. § 27 Abs. 1 StBerG, die lediglich für bestimmte Verwaltungsmaßnahmen zuständig ist. Bei dem zuständigen FA handelt es sich gem. §§ 387, 388, 409, 410 Nr. 1 AO um die sachlich und örtlich zuständige Bußgeld- und Strafsachenstelle.
Rz. 70
Folglich ergeben sich aus den §§ 409–412 AO die folgenden Sonderregelungen, die den allgemeineren Vorschriften der §§ 35ff. OWiG vorgehen:
3.1.8.2 Unbefugte Hilfeleistung in Steuersachen (§ 160 StBerG)
Rz. 71
Ordnungswidrig i. S. d. des § 160 StBerG handelt, wer entweder
- entgegen § 5 Abs. 1 StBerG geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet oder
- entgegen einer vollziehbaren Untersagung der Hilfeleistung durch die Finanzbehörde gem. § 7 StBerG weiterhin geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet.
3.1.8.2.1 Verstoß gegen das Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen gem. § 5 Abs. 1 StBerG
Rz. 72
Als Täter der 1. Tatalternative des § 160 Abs. 1 StBerG kommt jeder in Betracht, der unbefugt geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet. Der Kreis der Personen oder Personenvereinigungen, die befugt Hilfe in Steuersachen leisten dürfen und somit als Täter nicht infrage kommen, ist in §§ 3, 3a und 4 StBerG geregelt:
- In vollem Umfang und somit unbeschränkt zur Hilfe in Steuersachen befugt sind gem. § 3 StBerG Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Partnerschaftsgesellschaften, deren Partner ausschließlich die zuvor genannten Personen sind, Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften.
- Aus § 4 StBerG ergibt sich der Kreis derjenigen, die nur beschränkt zur Hilfe in Steuersachen befugt sind. Es handelt sich dabei um Notare, Patentanwälte, Behörden und Körperschaften des öffentlichen Rechts, Vermögensverwalter, Unternehmer, genossenschaftliche Verbände, Berufsvertretungen, Vereinigungen zur Hilfeleistung für landwirtschaftliche Betriebe, Speditionsunternehmen und sonstige Unternehmen sowie Fiskalvertreter, Arbeitgeber, Lohnsteuerhilfevereine, Kreditinstitute, ausländische Kreditinstitute, versicherungsmathematische Sachverständige, Bausparkassen und Bausparkassenvertreter, Schuldbereinigungsstellen sowie Anbieter von Altersvorsorgeverträgen. Die jeweiligen Beschränkungen ergeben sich ebenfalls aus § 4 StBerG.
- Darüber hinaus sind gem. § 3a StBerG Personen zur vorübergehenden und gelegentlichen Hilfeleistung in Steuersachen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland berechtigt, die in anderen EU-Mitgliedstaaten, EWR-Vertragsstaaten oder der Schweiz beruflich niedergelassen und dort befugt sind, geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen nach dem Recht des Niederlassungsstaats zu leisten.
Andere als die in §§ 3, 3a und 4 StBerG Bezeichneten dürfen gem. § 5 Abs. 1 StBerG keine geschäftsmäßige Hilfe in Steuersachen leisten. Unbefugt sind damit in Ermangelung der genannten Qualifikationen z. B. ein selbstständig tätiger Buchhalter, der keinen Abschluss in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf abgelegt hat, ein als freier Mitarbeiter beschäftigter Bilanzbuchhalter od...