Rz. 6

Die Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen Verwaltungsbehörden und Justizorganen (Gericht, Staatsanwaltschaft) für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten regelt § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG dahingehend, dass die sachliche Zuständigkeit bei der durch Gesetz bestimmten Verwaltungsbehörde liegt. Für Steuerordnungswidrigkeiten weist § 409 AO dementsprechend der Finanzbehörde die sachliche Zuständigkeit zu.[1]

Im Ermittlungs- bzw. Vorverfahren wegen Steuerordnungswidrigkeiten stehen der Finanzbehörde ähnlich umfassende Ermittlungsrechte zu wie im Strafverfahren. So können z. B. gem. § 53 OWiG Beschlagnahmen, Durchsuchungen und Vernehmungen durchgeführt werden.

[1] Webel, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, § 409 AO Rz. 1f.

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