Rz. 6

Die Abwicklung des Verwaltungsrechtsverhältnisses (Rz. 4) erfolgt durch das Verwaltungsverfahren nach den hierfür geltenden Rechtsnormen, dem Verwaltungsverfahrensrecht. Die AO enthält selbst keine Begriffsbestimmung des Verwaltungsverfahrens, obgleich der Begriff in verschiedenen Bestimmungen Verwendung findet[1]. Es wird insoweit der Inhalt der Legaldefinition des § 9 VwVfG auch für die AO zugrunde gelegt.

 

Rz. 7

Das Verwaltungsverfahren ist danach die das zum Bürger – hier als "Beteiligter" bezeichnet[2] – bestehende Verwaltungsrechtsverhältnis (Rz. 4) konkretisierende Tätigkeit der Behörde[3]. Zum Erlass eines Verwaltungsakts gehört notwendig dessen Bekanntgabe, da er erst hierdurch im Verhältnis zum Bürger rechtswirksam wird (§ 124 Abs. 1 AO). Darüber hinaus umfasst das Verwaltungsverfahren auch die Durchsetzung (Verwirklichung) nach § 218 AO und die Vollstreckung der öffentlich-rechtlichen Maßnahme nach § 249 Abs. 1 AO[4].

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