Rz. 1
Das nach Beratung und Abstimmung gefällte Urteil[1] wird durch Verkündung oder Zustellung gem. § 104 FGO erlassen. Erst danach ist das Urteil wirksam. Solange es noch nicht i. S. v. § 104 FGO verkündet oder zugestellt ist, stellt das Urteil ein noch abänderbares "Internum" des Gerichts dar[2]. Vor Erlass des Urteils kann es durch die an der mündlichen Verhandlung beteiligten Richter nach erneuter Beratung und Abstimmung geändert bzw. kann die mündliche Verhandlung wiedereröffnet werden[3]. Nach dem Erlass des Urteils i. S. d. § 104 FGO sind nur noch Berichtigungen und Ergänzungen nach §§ 107–109 FGO möglich[4]. Ebenso sind nach der Verkündung des Urteils eingehende Schriftsätze nicht mehr zu berücksichtigen[5].
Rz. 2
Beim Erlass von Urteilen ist nach § 104 FGO zu unterscheiden, ob das Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung oder ohne mündliche Verhandlung ergangen ist. Ein Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung kann durch Verkündung[6] oder Zustellung erlassen werden[7], ein Urteil ohne mündliche Verhandlung nur durch Zustellung[8]. Bei der Zustellung nach § 104 Abs. 3 FGO (Urteil ohne mündliche Verhandlung) gelten keine Besonderheiten. Es wird nach § 53 Abs. 2 und 3 FGO zugestellt. Für Beschlüsse ist § 104 FGO entsprechend anwendbar, obwohl er in § 113 FGO nicht erwähnt wird[9]. § 104 Abs. 3 FGO gilt auch für Gerichtsbescheide[10].
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