Rz. 1

Das nach Beratung und Abstimmung gefällte Urteil[1] wird durch Verkündung oder Zustellung gem. § 104 FGO erlassen. Erst danach ist das Urteil wirksam. Solange es noch nicht i. S. v. § 104 FGO verkündet oder zugestellt ist, stellt das Urteil ein noch abänderbares "Internum" des Gerichts dar[2]. Vor Erlass des Urteils kann es durch die an der mündlichen Verhandlung beteiligten Richter nach erneuter Beratung und Abstimmung geändert bzw. kann die mündliche Verhandlung wiedereröffnet werden[3]. Nach dem Erlass des Urteils i. S. d. § 104 FGO sind nur noch Berichtigungen und Ergänzungen nach §§ 107109 FGO möglich[4]. Ebenso sind nach der Verkündung des Urteils eingehende Schriftsätze nicht mehr zu berücksichtigen[5].

 

Rz. 2

Beim Erlass von Urteilen ist nach § 104 FGO zu unterscheiden, ob das Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung oder ohne mündliche Verhandlung ergangen ist. Ein Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung kann durch Verkündung[6] oder Zustellung erlassen werden[7], ein Urteil ohne mündliche Verhandlung nur durch Zustellung[8]. Bei der Zustellung nach § 104 Abs. 3 FGO (Urteil ohne mündliche Verhandlung) gelten keine Besonderheiten. Es wird nach § 53 Abs. 2 und 3 FGO zugestellt. Für Beschlüsse ist § 104 FGO entsprechend anwendbar, obwohl er in § 113 FGO nicht erwähnt wird[9]. § 104 Abs. 3 FGO gilt auch für Gerichtsbescheide[10].

[3] § 93 Abs. 3 FGO; Lange, in HHSp, AO/FGO, § 104 FGO Rz. 7; Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 103 FGO Rz. 7.
[4] § 155 FGO i. V. m. § 318 ZPO; Lange, in HHSp, AO/FGO, § 104 FGO Rz. 7; s. auch Rz. 6.
[9] Lange, in HHSp, AO/FGO, § 104 FGO Rz. 11.

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