Rz. 19

Die Beschwerdebegründung ist innerhalb der – nunmehr zweimonatigen und um einen Monat verlängerbaren (Rz. 20ff.) – Begründungsfrist beim BFH – nicht wie bis 2000 beim FG[1] – einzureichen. Wird die Begründung beim FG eingereicht, ist die Begründungsfrist nur gewahrt, wenn sie nach Weiterleitung an den BFH dort innerhalb der Frist eingeht (vgl. entsprechend zur Beschwerdeeinlegung Rz. 13).

[1] § 115 Abs. 3 FGO a. F.

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