Rz. 8

Die Revision ist in deutscher Sprache einzureichen.[1] Kurze, der Verdeutlichung dienende fremdsprachliche Passagen sind unschädlich. Davon macht auch der BFH in Urteilen Gebrauch.[2]

Die Revision oder die – i. d. R. gesondert eingereichte – Revisionsbegründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt, und ggf. die die Verfahrensmängel ergebenden Tatsachen bezeichnen; s. zur Revisionsbegründung Rz. 32ff.

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