Rz. 15
Beschwerdeberechtigt sind die Beteiligten des § 57 FGO, der im Beschwerdeverfahren entsprechend anwendbar ist.[1] Das sind der Kläger, der Beklagte, der Beigeladene[2] und die Behörde, die dem Verfahren beigetreten ist.[3]
Rz. 16
Darüber hinaus sind auch die sonst von der Entscheidung Betroffenen i. S. v. Abs. 1 beschwerdeberechtigt. Betroffen ist, in wessen Rechte eingegriffen wird. Beschwerdeberechtigt können z. B. sein:
- an sich der vollmachtlose Vertreter, dem das FG durch Beschluss die Kosten des Verfahrens auferlegt hat. Die Beschwerde ist aber wegen § 128 Abs. 4 S. 1 FGO unzulässig[4];
- der nach § 62 Abs. 2 FGO zurückgewiesene Prozessbevollmächtigte[5];
- der Zeuge oder Sachverständige, gegen den das FG ein Ordnungsmittel verhängt hat[6];
- der Prozessbevollmächtigte, dem die Übersendung der Gerichtsakten zur Einsichtnahme in seinen Wohn- oder Geschäftsräumen verweigert wird[7];
- derjenige, der sich gegen die vom FG angeordnete eidliche Vernehmung eines Dritten wendet[8];
- der ehrenamtliche Richter, der von seinem Amt entbunden worden ist.[9]
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