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Das Beschwerdeverfahren ist in der FGO nur lückenhaft umschrieben. Eine Vorschrift über die Beschwerdebegründung fehlt. §°129 FGO enthält lediglich Regelungen über Form, Frist und Empfangsstelle. Gleichwohl bestehen gewisse Mindestanforderungen an die Beschwerdebegründung, die aus allgemeinen Grundsätzen und aus der entsprechenden Anwendung der Regelungen über die Revisionsbegründung und die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde herzuleiten sind.

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