Rz. 7

Die Beschwerde ist beim FG, d. h. bei dem Gericht (bzw. Vorsitzender oder Berichterstatter), das die anfechtbare Entscheidung getroffen hat (iudex a quo), einzulegen (Abs. 1), damit dieses die Möglichkeit hat, seine Entscheidung zu überprüfen und sie ggf. im Weg der Abhilfe zu korrigieren, wenn es die Beschwerde als begründet ansieht.[1] § 129 Abs. 1 FGO ist so zu verstehen, dass die Beschwerde nicht entsprechend § 129a ZPO bei jedem beliebigen FG zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden könnte.[2] Selbst wenn man dies bejahen würde, wäre die Beschwerdefrist nur gewahrt, wenn die Beschwerde nach Weiterleitung durch das unzuständige FG innerhalb der Frist beim zuständigen FG oder beim BFH einginge.[3]

Nach der ausdrücklichen Regelung in Abs. 2 ist die Frist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist beim BFH (iudex ad quem) eingeht.

Die Einlegung beim BFH ist allerdings unzweckmäßig und führt zu unnötiger Verzögerung. Denn in diesem Fall übermittelt der BFH die Beschwerdeschrift dem FG, um diesem zunächst Gelegenheit zu geben, über die Abhilfe zu entscheiden.[4] Hält das FG die Beschwerde für unbegründet oder unzulässig und hilft ihr daher nicht ab, muss es diese mit den Akten wieder dem BFH vorlegen.

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