Rz. 8
Die FGO enthält keine Bestimmungen über den Inhalt der Beschwerdeschrift. Die Regelung über die Revisionsbegründung ist im Beschwerdeverfahren nicht entsprechend anzuwenden. Eine Begründung oder ein förmlicher Antrag sind daher nicht erforderlich, auch nicht die Verwendung des Begriffs "Beschwerde". Es braucht daher an sich nicht dargelegt werden, was gegen die angefochtene Entscheidung eingewandt wird. Die Beschwerde ist daher nicht allein deshalb als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht im Einzelnen begründet wurde.
Gleichwohl sind auch an den Inhalt der Beschwerdeschrift gewisse Mindestanforderungen zu stellen, ohne deren Vorliegen die Beschwerde unzulässig ist:
- Die Beschwer und das Rechtsschutzinteresse müssen klar werden. Es muss mindestens zum Ausdruck kommen, dass der Beschwerdeführer eine sachliche Überprüfung der angefochtenen Entscheidung erreichen will. Anderenfalls ist die Beschwerde unzulässig.
- Wie jede Rechtsmittelschrift muss auch die Beschwerde das Begehren des Beschwerdeführers, sein Ziel, erkennen lassen und daher zumindest in knapper Form darlegen, inwiefern er sich durch die angefochtene Entscheidung beschwert fühlt.
- Ferner muss sich aus der Beschwerdeschrift die Entscheidung, gegen die sich die Beschwerde richtet, eindeutig ergeben.
Im Allgemeinen lassen sich diese Erfordernisse aus der angefochtenen Entscheidung i. V. m. der vor dem FG verfolgten Absicht entnehmen. Hat der Beschwerdeführer seine Beschwerde nicht begründet, ist i. d. R. davon auszugehen, dass er sein vor dem FG verfolgtes Rechtsschutzziel weiterverfolgt, sodass sich sein Begehren aus dem beim FG gestellten Antrag ergibt. Hat aber bereits das FG den Antrag als unklar und nicht eindeutig beurteilt, ist die Beschwerde, wenn der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung keine Klarstellung vornimmt, unzulässig. Aufgrund seiner Hinweispflicht hat das FG nach § 76 Abs. 2 FGO auf eine Klärung hinzuwirken.
Da – über die dargelegten Mindestanforderungen hinaus – eine Beschwerdebegründung nicht erforderlich ist, unterliegt die Begründung auch keiner Frist. Auch die Mindestanforderungen müssen nicht innerhalb der Frist vorgetragen werden. Es genügt, dass der Mindestinhalt vor der Entscheidung über die Beschwerde vorgetragen ist.
Lediglich das Begehren, dass die Entscheidung des FG angefochten werden soll, muss innerhalb der Frist hinreichend deutlich zum Ausdruck kommen. Das Beschwerdebegehren kann zwar nachträglich noch geändert werden, aber nicht über den bisherigen Streitgegenstand (die angegriffene Entscheidung) hinaus. Das FG kann allerdings bei Unklarheiten unter Fristsetzung zu einer Konkretisierung auffordern. Hierbei handelt es sich indes nicht um eine Ausschlussfrist. Auch ein nach Ablauf der Beschwerdefrist eingebrachter Sachvortrag ist daher zu berücksichtigen.
Ein bestimmter Antrag ist nicht erforderlich. Deshalb kann der Antrag auch nach Ablauf der Beschwerdefrist noch gestellt oder erweitert werden. Das ist insbesondere dann geboten, wenn mit der Beschwerde neue Tatsachen vorgetragen werden, die erst nach Ablauf der Beschwerdefrist eingetreten sind.
Antrag und Begründung können – innerhalb des Streitgegenstands – jederzeit nachgeholt, konkretisiert und erweitert werden.
Einem besonderen Begründungszwang innerhalb einer Begründungsfrist unterliegt allerdings die Nichtzulassungsbeschwerde gem. § 116 Abs. 3 S. 3 FGO.