Rz. 1
Die FGO enthält lediglich unvollständige Regelungen über das Beschwerdeverfahren; eigene Regelungen enthalten:
- § 10 Abs. 3 FGO – Dreierbesetzung des BFH-Senats;
- § 113 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 FGO – Begründungspflicht für Beschlüsse;
- § 128 FGO – Statthaftigkeit der Beschwerde;
- § 129 FGO – Form und Frist, Empfangsstelle;
- § 130 FGO – Abhilfeentscheidung oder Vorlage an den BFH;
- § 131 FGO – Suspensivwirkung (aufschiebende Wirkung) der Beschwerde;
- § 132 FGO – Entscheidung des BFH durch Beschluss;
- §§ 135ff. FGO – Kostenentscheidung.
§ 132 FGO gilt nicht für das Nichtzulassungsbeschwerde-Verfahren; hier geht § 116 Abs. 5 FGO als Sonderregelung vor. In Abweichung von der nach § 113 Abs. 2 FGO grundsätzlich für den BFH geltenden Verpflichtung, seine Beschlüsse zu begründen, ermöglicht § 116 Abs. 5 FGO im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren, von einer Begründung des Beschlusses abzusehen. Bei begründeter Beschwerde kann der BFH, wenn er die Sache als nicht spruchreif ansieht, die Beschwerde zu erneuter Entscheidung an das FG zurückverweisen (Rz. 14).
Rz. 2
Aufgrund ausdrücklicher Verweisung in § 113 Abs. 1 FGO, die nach h. M. nicht abschließend ist, gelten im Beschwerdeverfahren entsprechend:
- § 96 Abs. 1 S. 1 FGO – Grundsatz der freien Beweiswürdigung;
- § 96 Abs. 1 S. 2 FGO – Bindung an den gestellten Antrag; Verböserungsverbot (s. Rz. 9);
- § 105 Abs. 2 Nr. 6 FGO – Erfordernis der Rechtsmittelbelehrung, die, da Beschlüsse des BFH unanfechtbar sind, negativ sein muss;
- § 107 FGO – Beschlussberichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeiten;
- § 108 FGO – Tatbestandsberichtigung;
- § 109 FGO – Nachträgliche Beschlussergänzung.
Rz. 3
Darüber hinaus gelten nach dem für das Beschwerdeverfahren entsprechend anwendbaren § 121 FGO die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug, die Vorschriften über Urteile und andere Entscheidungen sowie die allgemeinen Verfahrensvorschriften sinngemäß:
- § 51 FGO – Ausschließung, Ablehnung von Gerichtspersonen;
- § 52 FGO – Öffentlichkeit, Sitzungspolizei, Gerichtssprache, Beratung, Abstimmung;
- § 52a FGO – elektronische Dokumente;
- § 52b FGO – elektronische Prozessakte;
- § 52c FGO – elektronische Formulare;
- § 52d FGO – Nutzungspflicht des elektronischen Postfachs;
- § 53 FGO – Zustellung von Anordnungen und Entscheidungen;
- § 54 FGO – Fristen, Berechnung;
- § 56 FGO – Wiedereinsetzung in den vorigen Stand;
- § 57 FGO – Verfahrensbeteiligte;
- § 58 FGO – Prozessfähigkeit;
- § 60 FGO – Beiladung Dritter;
- § 62 FGO – Bevollmächtigte und Beistände, Vertretungszwang;
- § 70 FGO – Sachliche und örtliche Zuständigkeit des Gerichts, Verweisung;
- § 71 FGO – Zustellung der Beschwerde;
- § 72 FGO – Rücknahme der Beschwerde;
- § 73 FGO – Verbindung und Trennung mehrerer Verfahren;
- § 74 FGO – Aussetzung des Verfahrens;
- § 76 FGO – Gerichtliche Sachverhaltsermittlung, Hinweispflicht;
- § 77 FGO – Vorbereitende Schriftsätze;
- § 78 FGO – Akteneinsicht;
- §§ 79, 79a, 79b FGO – Vorbereitung der Verhandlung, vorbereitendes Verfahren, Beschaffung des Streitstoffs, Erörterung;
- §§ 80ff. FGO – Beweisaufnahme;
- §§ 90ff. FGO – Mögliche mündliche Verhandlung;
- § 96 Abs. 2 FGO – rechtliches Gehör;
- §§ 97–99 FGO – Zwischenentscheidung, Teilentscheidung;
- § 103 FGO – Beteiligte Richter;
- § 104 FGO – Verkündung und Zustellung.
Rz. 4
Über die allgemeine Verweisungsvorschrift in § 155 FGO sind von den Vorschriften des GVG und der ZPO anwendbar:
- § 17a GVG – Rechtswegverweisung;
- §§ 239ff., 251 ZPO – Unterbrechung und Ruhen des Verfahrens;
- § 570 Abs. 3 ZPO – Anordnung der einstweiligen Aussetzung der Vollziehung durch den BFH (§ 131 FGO Rz. 5);
- § 571 ZPO – Vorbringen neuer Tatsachen und Beweise (Rz. 5ff.);
- § 572 Abs. 2 ZPO – Prüfung der Zulässigkeit der Beschwerde (Rz. 10);
- § 572 Abs. 3 ZPO – Möglichkeit der Zurückverweisung an das FG (Rz. 14).
Im Übrigen gelten auch für die Beschwerde die für jedes Rechtsmittel erforderlichen allgemeinen Voraussetzungen der Statthaftigkeit, der Beschwer und des Rechtsschutzbedürfnisses. Die Beschwerde gegen den Beschluss des FG über die Ablehnung einer Protokollberichtigung ist z. B. mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, wenn inzwischen das FG-Urteil rechtskräftig geworden ist.