Rz. 2

Die Vorschriften über Form, Frist, Abhilfemöglichkeit und aufschiebende Wirkung der Beschwerde (Abs. 1 S. 3) gelten entsprechend.

Der Antrag ist innerhalb von 2 Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten bei dem beauftragten oder ersuchten Richter oder Urkundsbeamten, der entschieden hat, zu stellen, d. h. er richtet sich an die Person, die die Entscheidung getroffen hat.[1] Aus der Verweisung auf § 129 Abs. 2 FGO folgt, dass der Antrag auch bei dem FG gestellt werden kann, bei dem das Verfahren anhängig ist.[2] Die Erinnerung gegen die Entscheidung des ersuchten Richters ist demnach entweder bei diesem oder bei dem (ersuchenden) FG, für das der ersuchte Richter tätig geworden ist, zu stellen, nicht bei dem FG, dem er angehört.[3]

Die Frist kann nicht verlängert werden. Bei unverschuldeter Fristversäumung kommt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 56 FGO in Betracht. Die Verweisung auf die – gleichlautende – Formvorschrift des § 129 FGO ist überflüssig.

Im Übrigen müssen für den Antrag die allgemeinen Sachentscheidungsvoraussetzungen vorliegen, z. B. Vollmacht, Beschwer, Rechtsschutzbedürfnis.[4] Dem Antrag muss ein bestimmtes Begehren zu entnehmen sein. Vertretungszwang nach § 62 Abs. 4 FGO besteht nicht.

Es entscheidet das zuständige (beauftragende oder ersuchende) FG. Die Erinnerung hat somit keinen Devolutiveffekt (d. h. keine Entscheidung durch die höhere Instanz, BFH). Die aufschiebende Wirkung (Suspensiveffekt) ist entsprechend § 131 FGO eingeschränkt.[5]

[1] Rüsken, in Gosch, AO/FGO, § 133 FGO Rz. 4.
[3] Bergkemper, in HHSp, AO/FGO, § 133 FGO Rz. 10.
[4] FG Baden-Württemberg v. 12.1.1994, 6 K 194/93, EFG 1994, 666.

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