Rz. 8

Beschlüsse des FG sind grundsätzlich mit der Beschwerde anfechtbar.[1] Als nachrangiger Rechtsbehelf ist die Anhörungsrüge insoweit nicht gegeben (Abs. 1 S. 1 Nr. 1).

Nicht anfechtbare Beschlüsse des FG sind dagegen grundsätzlich mit der Anhörungsrüge anfechtbar. Ausgenommen sind lediglich die der Endentscheidung vorausgehenden Entscheidungen (Abs. 1 S. 2; Rz. 11). Die Anhörungsrüge ist daher z. B. statthaft gegen

  • Einstellungsbeschlüsse nach Klagerücknahme,
  • Beschlüsse im Prozesskostenhilfe-Verfahren,
  • Ablehnungsgesuche zurückweisende Beschlüsse[2],
  • Kostenbeschlüsse[3],
  • Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung[4] und über einstweilige Anordnungen[5],

da auch insoweit die Beschwerde ausgeschlossen ist.[6]

 

Rz. 9

Beschlüsse des FG im vorläufigen Rechtsschutz-Verfahren[7] sind nur dann mit der Beschwerde anfechtbar, wenn sie in dem Beschluss ausdrücklich und eindeutig zugelassen worden ist.[8] Das FG hat die Beschwerde zuzulassen, wenn ein Zulassungsgrund i. S. v. § 115 Abs. 2 FGO gegeben ist. Eine Zulassung durch den BFH ist nicht möglich. Die Zulassung kann – anders als die Zulassung der Revision – nicht mit einer Nichtzulassungsbeschwerde erstritten werden.[9]

Gegen Beschlüsse, in denen das FG die Beschwerde nicht ausdrücklich zugelassen hat, ist daher die Anhörungsrüge statthaft. Es handelt sich um Endentscheidungen i. S. v. Abs. 1 S. 2. Der Betroffene kann nicht auf das Abänderungsverfahren nach § 69 Abs. 6 FGO verwiesen werden.[10]

[7] Aussetzung der Vollziehung, § 69 Abs. 3, 5 FGO; einstweilige Anordnung, § 114 Abs. 1 FGO.
[8] Dürr, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, § 128 FGO Rz. 24.
[9] Dürr, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, § 128 FGO Rz. 24.
[10] Bergkemper, in HHSp, AO/FGO, § 133a FGO Rz. 11; a. A. FG Berlin v. 29.5.2006, 8 B 5457/04, EFG 2006, 1270 nur Antrag nach § 69 Abs. 6 S. 2 FGO.

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