Rz. 9

Bei der auf Wiederaufnahme des Verfahrens gerichteten Klage[1] handelt es sich um einen außerordentlichen Rechtsbehelf, nicht um ein Rechtsmittel. Da das Wiederaufnahmeverfahren kein Rechtsmittelverfahren ist, eröffnet es wieder das Verfahren erster Instanz. Wird der Klage stattgegeben, findet erneut ein Klageverfahren statt mit dem Ziel, nunmehr ein von den gravierenden Fehlern freies Urteil zu treffen.

Da die zur Wiederaufnahme führenden Verfahrensfehler in aller Regel nicht den Beteiligten anzulasten sind, sollen sie diesen auch dann nicht angelastet werden, wenn sie im Wiederaufnahmeverfahren wiederum scheitern. Hat der Beteiligte erfolglos die Wiederaufnahme des Verfahrens betrieben, können deshalb die Kosten der Staatskasse auferlegt werden, wenn sie nicht auf dem Verschulden eines Beteiligten beruhen.

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