Rz. 13

Die einseitige Erledigungserklärung des Klägers führt noch nicht zur Beendigung des Rechtsstreits in der Hauptsache. Diese kann erst eintreten, wenn der Beklagte zustimmt, also die einseitige Erledigungserklärung zu einer übereinstimmenden wird, das Gericht dies feststellt oder die Fiktion des Abs. 3 wirksam wird. Abgesehen von Letzterem kann jedoch das Schweigen des Beklagten auf eine Erledigungserklärung des Klägers nicht als Zustimmung zur Erledigung ausgelegt werden.[1]

Auch die einseitige Erledigungserklärung stellt eine Prozesserklärung dar, mit der der Kläger zu erkennen gibt, dass er nicht mehr an seinem Klageantrag festhalten wolle, weil dieser durch ein nachträglich eingetretenes außerprozessuales Ereignis gegenstandslos geworden sei. Sie kann aber nicht in eine Klagerücknahme umgedeutet werden, wenn sich der Kläger ausdrücklich gegen die Kostentragungspflicht wehrt.[2] Das Gericht hat nunmehr – im Klageverfahren durch Urteil, sonst durch Beschluss – zu entscheiden, ob Erledigung eingetreten ist oder nicht. Die Fiktionswirkung des Abs. 3 kann in diesem Fall nicht eintreten.

Die Erledigungserklärung ist auch noch in der Revisionsinstanz zulässig.[3]

Zur hilfsweisen Erledigungserklärung s. Rz. 16.

Waren Klage oder Rechtsmittel von Anfang an unzulässig oder sind sie es später durch das erledigende Ereignis geworden, kann nicht die Erledigung, sondern nur die Unzulässigkeit der Klage festgestellt werden.[4] Über die Erledigung wird durch Urteil, ggf. durch Beschluss, jedoch nicht nach § 138 FGO entschieden. Stellt das Gericht die Erledigung fest, hat der Kläger die Kosten nach § 135 Abs. 1 FGO zu tragen.

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