Rz. 15

Prozesshandlungen sind grundsätzlich bedingungsfeindlich. Erklärt z. B. der Kläger die Hauptsache unter der Bedingung für erledigt, dass die beklagte Behörde einen geänderten Bescheid erlasse, ist eine solche Erklärung wirkungslos.[1] Die Erklärung kann allenfalls als Ankündigung einer Erledigungserklärung angesehen werden für den Fall, dass ein geänderter Bescheid ergeht.

Zulässig ist dagegen eine Erledigungserklärung unter der Bedingung, dass die Klage bzw. das Rechtsmittel zulässig ist, da eine Erledigungserklärung über einen unzulässigen Rechtsbehelf unwirksam ist.[2]

Zulässig ist es auch, eine Erledigungserklärung unter einem – befristeten – Widerrufsvorbehalt zu erteilen. Diese Situation stellt sich häufig in Erörterungsterminen oder auch mündlichen Verhandlungen, in denen den Beteiligten vom Gericht ein Einigungsvorschlag in der Weise nahegelegt wird, eine Erledigungserklärung abzugeben, jedoch mit einer Widerrufsmöglichkeit innerhalb einer angemessenen Frist.

[2] Ruban, in Gräber, FGO, 8. Aufl. 2015, § 138 FGO Rz. 14.

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