Rz. 17

Im Regelfall erklären die Beteiligten – entweder gemeinsam oder einzeln – die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache und erbitten eine Kostenentscheidung (formelle Erledigungserklärung). Hierbei ist es unerheblich, ob tatsächlich eine Erledigung eingetreten ist oder nicht.[1]

Die Erledigung kann aber auch faktisch eingetreten sein (materielle Erledigung), ohne dass die Beteiligten eine Erledigungserklärung abgeben und u. U. sogar trotz entsprechenden Hinweises des Gerichts auf einer Sachentscheidung bestehen. Wie im Fall der einseitigen Erledigungserklärung des Beklagten[2] muss das Gericht hier durch Urteil – im Beschlussverfahren durch Beschluss – entscheiden. Es hat die Klage als unzulässig abzuweisen[3]; ist keine Erledigung eingetreten, hat es nach Entscheidungsreife ein Sachurteil zu fällen.

[1] S. Rz. 12.
[2] S. Rz. 14.

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